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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Bayerisches ...

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5(3) Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen, die vom Landesamt für Denkmalpflegeo<strong>der</strong> unter seiner Mitwirkung vorgenommen o<strong>der</strong> veranlaßt werden.(4) 1 Wer in <strong>der</strong> Nähe von Bodendenkmälern, die ganz o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Teil über <strong>der</strong> Erdoberflächeerkennbar sind, Anlagen errichten, verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> beseitigen will, bedarf <strong>der</strong> Erlaubnis, wennsich dies auf Bestand o<strong>der</strong> Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. 2Art. 6 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 3 gelten entsprechend.Art. 8Auffinden von Bodendenkmälern(1) 1 Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich <strong>der</strong> Unteren Denkmalschutzbehördeo<strong>der</strong> dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2 Zur Anzeige verpflichtetsind auch <strong>der</strong> Eigentümer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Besitzer des Gr<strong>und</strong>stücks sowie <strong>der</strong> Unternehmer<strong>und</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Arbeiten, die zu dem F<strong>und</strong> geführt haben. 3 Die Anzeige eines <strong>der</strong> Ver-pflichteten befreit die übrigen. 4 Nimmt <strong>der</strong> Fin<strong>der</strong> an den Arbeiten, die zu dem F<strong>und</strong> geführthaben, auf Gr<strong>und</strong> eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unterneh-mer o<strong>der</strong> den Leiter <strong>der</strong> Arbeiten befreit.(5) 1 Soll eine Grabung auf einem fremden Gr<strong>und</strong>stück erfolgen, so kann <strong>der</strong> Eigentümer verpflichtetwerden, die Grabung zuzulassen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege festgestellthat, daß ein beson<strong>der</strong>es öffentliches Interesse an <strong>der</strong> Grabung besteht. 2 Der Inhaber <strong>der</strong>Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden zu ersetzen.(2) Die aufgef<strong>und</strong>enen Gegenstände <strong>und</strong> <strong>der</strong> F<strong>und</strong>ort sind bis <strong>zum</strong> Ablauf von einer Wochenach <strong>der</strong> Anzeige unverän<strong>der</strong>t zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde dieGegenstände vorher freigibt o<strong>der</strong> die Fortsetzung <strong>der</strong> Arbeiten gestattet.(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt für Denkmalpflegeo<strong>der</strong> unter seiner Mitwirkung vorgenommen o<strong>der</strong> veranlaßt werden.(4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte <strong>und</strong> unmittelbare Besitzer eines Gr<strong>und</strong>stücks,auf dem Bodendenkmäler gef<strong>und</strong>en werden, können verpflichtet werden, die notwendigenMaßnahmen <strong>zur</strong> sachgemäßen Bergung des F<strong>und</strong>gegenstands sowie <strong>zur</strong> Klärung <strong>der</strong> F<strong>und</strong>umstände<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Sicherung weiterer auf dem Gr<strong>und</strong>stück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden.Art. 9Auswertung von F<strong>und</strong>enDer Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten <strong>und</strong>die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmal-pflege befristet <strong>zur</strong> wissenschaftlichen Auswertung <strong>und</strong> Dokumentation zu überlassen.(5) Aufgef<strong>und</strong>ene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege o<strong>der</strong> einer Denkmalschutzbehördeunverzüglich <strong>zur</strong> Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommensbesteht.

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