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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Bayerisches ...

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13ber 1924 bleiben unberührt.(2) 1 Sollen Entscheidungen über Bau- o<strong>der</strong> Bodendenkmäler o<strong>der</strong> über eingetragene beweglicheDenkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken <strong>der</strong> KatholischenKirche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Evangelisch-Lutherischen Kirche dienen, so haben die Denkmal-schutzbehörden die von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichenBelange zu berücksichtigen. 2 Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen. 3 Die zuständigekirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit <strong>der</strong> Obersten Denkmalschutzbehörde,falls die Untere <strong>und</strong> Höhere Denkmalschutzbehörde die geltend gemachten kirchlichen Be-lange nicht anerkennen. 4 Gegenüber an<strong>der</strong>en Religionsgemeinschaften, die Körperschaftendes öffentlichen Rechts sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.Art. 27(Än<strong>der</strong>ungsbestimmung)Art. 28Inkrafttreten(1) Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft (betrifft die ursprüngliche Fassung vom25. Juni 1973 (GVBl. S. 328).(2) (gegenstandslos)

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