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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Bayerisches ...

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11(2) 1 Die Oberste Denkmalschutzbehörde errichtet <strong>und</strong> verwaltet mit Wirkung <strong>zum</strong> 1. Januardes auf das Inkrafttreten des <strong>Gesetz</strong>es folgenden Jahres einen Entschädigungsfonds als staatli-ches Son<strong>der</strong>vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Die jährlichen Beiträge an denFonds werden vom Freistaat Bayern <strong>und</strong> von den Gemeinden je <strong>zur</strong> Hälfte aufgebracht. 3 Siebetragen in <strong>der</strong> Regel je fünf Millionen Euro. 4 Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4, die<strong>der</strong> Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge abweichend von Satz 3 festgesetztwerden; dabei kann nach Anhörung des Bayerischen Städtetags <strong>und</strong> des Bayerischen Ge-meindetags die Beitragspflicht <strong>der</strong> Gemeinden bis auf 50 v. H. <strong>der</strong> vom Staat im Vorjahr nachAbsatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 <strong>und</strong> nach Art. 4 Abs. 3 erbrachten Leistungen er-höht werden, wenn die Mittel des Fonds <strong>zur</strong> Deckung dieser Leistungen nicht ausreichen.dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen. 5 Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchsist die Regierung zuständig.(3) Die Beiträge <strong>der</strong> einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Absatz 2 <strong>zum</strong>Entschädigungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für daslaufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegr<strong>und</strong>lagen (Art. 18 Abs. 3 , Art. 21 Abs. 3 desFinanzausgleichsgesetzes (BayRS 605-1-F).(5) Erfolgt eine Enteignung auf Gr<strong>und</strong> eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristi-schen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, o<strong>der</strong> zugunsten einerjuristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.(4) 1 Die Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministeriendes Innern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>eauch des Berechnungs<strong>und</strong>Erhebungsverfahrens, zu regeln. 2 Es kann vorgesehen werden,daß das Landesamt für Statistik <strong>und</strong> Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt <strong>und</strong> fest-setzt <strong>und</strong> daß die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg <strong>der</strong> Verrechnungüber die Landkreise erfolgt.VII. FinanzierungArt. 22Leistungen(1) 1 Der Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehen<strong>der</strong> Verpflichtungen in Höhe<strong>der</strong> jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes <strong>und</strong><strong>der</strong> Denkmalpflege, insbeson<strong>der</strong>e an den Kosten <strong>der</strong> Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung<strong>und</strong> Freilegung von Denkmälern. 2 Die Höhe <strong>der</strong> Beteiligung richtet sich nach <strong>der</strong> Bedeutung<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dringlichkeit des Falls <strong>und</strong> nach <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Eigentümers.(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeitin angemessenem Umfang an den Kosten <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

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