Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
Eigenheimversicherung - Donau Versicherung Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird der von der Statistik Austria jeweilsletztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stellegetretene Index herangezogen.6. RegressanspruchGemäß § 67 VersVG geht - für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz desSchadens gegen einen Dritten zusteht - der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser demVersicherungsnehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Gäste, Hausangestellte undmit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten und Angehörigen richtet, erklärt derVersicherer seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen,soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.7. Kündigungsrecht im SchadenfallNach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, dasVersicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Jeder Vertragspartner ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichenoder vertraglichen Pflicht durch den anderen, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn• die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,-übersteigt oder• in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sindund die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.siehe AHVB/EHVB, Artikel 12; AFB, Artikel 10; AStB, Artikel 10; AWB, Artikel 11; ABG, Artikel 9 sowie85T - Allgemeine Bedingungen für die Heizungskaskoversicherung (AMB-Maschinenbruchversicherung), Artikel 88. Verjährung und Verlust der Ansprüche aus dem VersicherungsvertragFür die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Danach verjähren Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei diese Frist gegenüber Dritten erst ab Kenntnis desRechts auf die Leistung des Versicherers zu laufen beginnt. Nach zehn Jahren tritt jedoch dieVerjährung jedenfalls ein (Besserstellung zu dem in Artikel 2953 italienisches Zivilgesetzbuchfestgesetzten Fristen).9. Anwendbares RechtAuf den Versicherungsvertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingendeRegelungen des italienischen Rechts für den Versicherungsnehmer vorteilhafter sind, gehen diesedem österreichischen Recht vor.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 8 von 79
Gemäß der Klausel SIT wird die deutsche Sprache zwischen den Parteien als Vertragssprachevereinbart. Dies bedeutet, dass die Vertragsunterlagen und der gesamte Schriftverkehr (insbesonderesämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich der vorliegendenInformationsschrift, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen dem Versicherer,dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten)ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst werden.Der Antragsteller erklärt ausdrücklich, die gemäß Artikel 185 des italienischen Versicherungskodex(Legislativdekret Nr. 209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher Spracheerhalten zu haben.10. Steuerliche BehandlungDer Vertrag unterliegt der italienischen Versicherungssteuer gemäß dem italienischen Gesetz Nr.1216 von 1961. Die zur Anwendung kommende Versicherungssteuer bzw. Prämiensteuer ist vomVersicherungsnehmer zu tragen und bereits in der Prämie berücksichtigt.C. INFORMATIONEN ZU SCHADENSREGULIERUNGEN UND BESCHWERDEN1. Schadensfälle – EntschädigungszahlungenDer Schadensfall muss vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherten unverzüglich demVermittler, bei welchem die Polizze abgeschlossen wurde, oder der Donau Versicherung AG ViennaInsurance Group, 1010 Wien (Österreich) schriftlich mitgeteilt werden.In diesem Schreiben müssen das Datum, der Ort und die Ursache des Schadens, dessenAuswirkungen und / oder die ungefähre Höhe des Schadens, wie auch die Namen und Adressenetwaiger Zeugen angeführt werden.siehe ABS, Artikel 8 und 11; AFB, Artikel 5 und 9; AStB, Artikel 5 und 9; ABG, Artikel 6; AWB, Artikel 7und 10, AHVB/EHVB, Artikel 8 sowie 85T - Allgemeine Bedingungen für dieHeizungskaskoversicherung (AMB-Maschinenbruchversicherung), Artikel 5 und 72. BeschwerdenEventuelle Beschwerden, die das Vertragverhältnis oder die Schadenabwicklung betreffen, könnendem Versicherer schriftlich an die folgende Adresse (auch mittels folgender Webseite der DONAUVersicherung https://secure.donauversicherung.at/services/beschwerdemanagement/) übermitteltwerden:DONAU Versicherung AG Vienna Insurance GroupBeschwerdemanagementSchottenring 151010 WienTelefax: +43 (0)50 330 9970000Email: donau@donauversicherung.atFür den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden ist oderinnerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen keine Antwort erhält, ist es möglich eine Beschwerde andie ISVAP - Servizio Tutela degli Utenti, via del Quirinale 21, 00187 Roma, Telefon Nr. 06-421331zu richten, die folgende Angaben enthalten muss:Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 9 von 79
- Seite 1 und 2: Informationsbroschüre (Nota Inform
- Seite 3 und 4: Entsprechend der letzten genehmigte
- Seite 5 und 6: - Haftpflichtversicherungübernimmt
- Seite 7: Hinweis: Etwaige falsche oder unvol
- Seite 11 und 12: GLOSSARPolizzeEine Polizze ist eine
- Seite 13 und 14: BeraubungSturmHagelLawinenLawinenlu
- Seite 15 und 16: SIT - BESONDERE VEREINBARUNG FÜR V
- Seite 17 und 18: 1. Verletzt der Versicherungsnehmer
- Seite 19 und 20: 5. Die Feststellungen, die die Sach
- Seite 21 und 22: a) an den versicherten Gebäuden od
- Seite 23 und 24: Als Baubestandteile im Sinne dieser
- Seite 25 und 26: Aufwendungen nicht auf Weisung des
- Seite 27 und 28: Unter DEMONTAGE- UND REMONTAGEKOSTE
- Seite 29 und 30: c) und d) wird durch die Absendung
- Seite 31 und 32: 992 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR V
- Seite 33 und 34: Artikel 3Welche Sachen und Kosten s
- Seite 35 und 36: Die Wiederherstellungs- oder Wieder
- Seite 37 und 38: - in der jeweiligen Versicherungspe
- Seite 39 und 40: Artikel 2Sachen. Verlust, Veränder
- Seite 41 und 42: Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis
- Seite 43 und 44: 3. Die Versicherung erstreckt sich
- Seite 45 und 46: Artikel 8Was ist vor bzw. nach Eint
- Seite 47 und 48: Verzugsprämie beträgt, wenn die a
- Seite 49 und 50: Artikel 14In welcher Form sind Erkl
- Seite 51 und 52: 3.1 der gesetzlichen Vertreter des
- Seite 53 und 54: 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Aus
- Seite 55 und 56: Abschnitt B:Ergänzende Regelungen
- Seite 57 und 58: 2.6 Schäden durch Sprengungen nach
Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird der von der Statistik Austria jeweilsletztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stellegetretene Index herangezogen.6. RegressanspruchGemäß § 67 VersVG geht - für den Fall, dass dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein Anspruch auf Ersatz desSchadens gegen einen Dritten zusteht - der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem<strong>Versicherung</strong>snehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegen seine Gäste, Hausangestellte undmit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten und Angehörigen richtet, erklärt derVersicherer seinen Anspruch nur mit Zustimmung des <strong>Versicherung</strong>snehmers geltend zu machen,soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.7. Kündigungsrecht im SchadenfallNach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das<strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Jeder Vertragspartner ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichenoder vertraglichen Pflicht durch den anderen, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn• die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,-übersteigt oder• in der jeweiligen <strong>Versicherung</strong>speriode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sindund die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.siehe AHVB/EHVB, Artikel 12; AFB, Artikel 10; AStB, Artikel 10; AWB, Artikel 11; ABG, Artikel 9 sowie85T - Allgemeine Bedingungen für die Heizungskaskoversicherung (AMB-Maschinenbruchversicherung), Artikel 88. Verjährung und Verlust der Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragFür die Verjährung gilt § 12 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG). Danach verjähren Ansprüche ausdem <strong>Versicherung</strong>svertrag in drei Jahren, wobei diese Frist gegenüber Dritten erst ab Kenntnis desRechts auf die Leistung des Versicherers zu laufen beginnt. Nach zehn Jahren tritt jedoch dieVerjährung jedenfalls ein (Besserstellung zu dem in Artikel 2953 italienisches Zivilgesetzbuchfestgesetzten Fristen).9. Anwendbares RechtAuf den <strong>Versicherung</strong>svertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingendeRegelungen des italienischen Rechts für den <strong>Versicherung</strong>snehmer vorteilhafter sind, gehen diesedem österreichischen Recht vor.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 8 von 79