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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von derVerpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf groberFahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweitverpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nichtgeringer gewesen wäre.§ 67. (1) Steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein Schadensatzanspruch gegen einen Dritten zu, so gehtder Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem <strong>Versicherung</strong>snehmer den Schadenersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des <strong>Versicherung</strong>snehmers geltend gemacht werden.Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung desAnspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als eraus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegen einen mit ihm in häuslicherGemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruchgeht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.§ 69. (1)Wird die versicherte Sache vom <strong>Versicherung</strong>snehmer veräußert, so tritt an Stelle desVeräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem<strong>Versicherung</strong>sverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers ein.(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende <strong>Versicherung</strong>speriode entfällt, haftender Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis gegenihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntniserlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sindentsprechend anzuwenden.§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis unter Einhaltungeiner Frist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer esnicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an ausübt, in welchem er von der VeräußerungKenntnis erlangt hat.(2) Der Erwerber ist berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mitsofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen. DasKündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird;hatte der Erwerber von der <strong>Versicherung</strong> keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zumAblauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der<strong>Versicherung</strong> Kenntnis erlangt hat.(3)Wird das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußererdem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie.§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vomErwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zurLeistung frei, wenn der <strong>Versicherung</strong>sfallspäter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, inwelchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung indem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn dieAnzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintrittdes <strong>Versicherung</strong>sfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der demVersicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des<strong>Versicherung</strong>sfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nichterfolgt ist.§ 151. (1) Ist die <strong>Versicherung</strong> für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betrieb des<strong>Versicherung</strong>snehmers genommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des<strong>Versicherung</strong>snehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oderBeaufsichtigung des Betriebes angestellt hat. Die <strong>Versicherung</strong> gilt insoweit, als für fremde Rechnunggenommen.(2)Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder aufgrund einesFruchtnießungsrechtes, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Drittenübernommen, so tritt an Stelle des <strong>Versicherung</strong>snehmers der Dritte in die während der Dauer seinerBerechtigung sich aus dem <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten ein. DieVorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 sind entsprechend anzuwenden.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 78 von 79

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