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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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(2) Erlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung desVersicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er demVersicherer unverzüglich Anzeige zu machen.§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des<strong>Versicherung</strong>svertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist derVersicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt alsRücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag angerichtlich geltend gemacht wird.(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des <strong>Versicherung</strong>sfalls und nach Ablaufder Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,es sei denn, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne seinVerschulden verhindert war.(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,wenn der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese hingewiesen hat.(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.§ 39. (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem<strong>Versicherung</strong>snehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sinddie Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. EineFristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.(2) Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall nach dem Ablaufe der Frist ein und ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zurZeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzuge, so ist der Versicherer von derVerpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer an der rechtzeitigenZahlung ohne sein Verschulden verhindert war.(3) Der Versicherer kann nach Ablauf der Frist das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einerKündigungsfrist kündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung im Verzug ist. DieKündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mitFristablauf wirksam wird, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung imVerzuge ist; darauf ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zumachen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb einesMonates nach der Kündigung oder falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,innerhalb eines Monates nach dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der<strong>Versicherung</strong>sfall bereits eingetreten ist.(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.§ 39a. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens abermit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit desVersicherers nicht ein.§ 43. (1) <strong>Versicherung</strong>sagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen<strong>Versicherung</strong>sverträge zu vermitteln oder zu schließen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgelten überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom Versicherer betraut ist, sowie für den, der mitnach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als <strong>Versicherung</strong>sagent auftritt.(2) Ein <strong>Versicherung</strong>sagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>sgeschäftenbetraut ist, als bevollmächtigt, in dem <strong>Versicherung</strong>szweig, für den er bestellt ist:1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines <strong>Versicherung</strong>svertrages sowie denWiderruf solcher Anträge entgegenzunehmen;2. die Anzeigen, welche während der Dauer des <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses zu machen sind, sowieKündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis betreffendeErklärungen vom <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen;3. die vom Versicherer ausgefertigten <strong>Versicherung</strong>sscheine oder Verlängerungsscheineauszuhändigen;4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versichererunterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung dereigenhändigen Unterschrift.§ 62. (1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles nachMöglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen desVersicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungengegeben, so hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 77 von 79

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