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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, soverjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.(2) Ist ein Anspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist dieVerjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, diezumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache undgesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch dieVerjährung jedenfalls ein.(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistungnicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem derVersicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenenRechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenenAnspruch und für die Zeit, in der der <strong>Versicherung</strong>snehmer ohne sein Verschulden an derrechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.§ 16. (1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände,die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jeneGefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oderzu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss ausüben. Ein Umstand, nachwelchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann derVersicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichenUmstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer der Kenntnis des Umstandesarglistig entzogen hat.(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Erist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmersunterblieben ist; hat jedoch der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem derVersicherer ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dannzurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.§ 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichenUmstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist.(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder dieAnzeige ohne Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers unrichtig gemacht worden ist.§ 18. Hatte der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Gefahrenumstände an der Hand schriftlicher, vomVersicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeigeeines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur imFalle arglistiger Verschweigung zurücktreten.§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmachtabgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnisnahme unddie Arglist des <strong>Versicherung</strong>snehmers in Betracht. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann sich darauf, dassdie Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst Verschulden zur Last fällt.§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, inwelchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind,soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teileverpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von demZeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der <strong>Versicherung</strong>sfall eingetreten ist, so bleibt seineVerpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen dieAnzeigepflicht verletzt ist, keine Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder soweit er keineEinfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag arglistiger Täuschung über Gefahrenumständeanzufechten, bleibt unberührt.§ 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der <strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Einwilligung desVersicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Drittengestatten.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 76 von 79

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