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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. Nr.33/2003). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)§ 5b. (1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oderseinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieserVertragserklärung auszuhändigen.(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungenüber die Festsetzung der Prämie, soweit sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgeseheneÄnderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keineKopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten;der Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfristbeginnt erst zu laufen, wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein und die<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärunginnerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugangdes <strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherervorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.(3) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Wochen beträgt.§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des<strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtungzur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eineunverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdemer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es seidenn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalbeines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrundeliegendeÄquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheitaußerdem nur in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenenPrämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßenMeldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versichererhaben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zwecke der Verminderung derGefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig vonder Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarteLeistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des<strong>Versicherung</strong>sfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegendenLeistung gehabt hat.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach demEintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarteRechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zubeeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar fürdie Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistungverpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch auf dieFeststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit zumRücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechtenur ableiten, wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgtworden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteiltwird.§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Ansprucheinem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 75 von 79

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