Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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11.07.2015 Aufrufe

Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadenfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert der ersetztenTeile in vollständig eingebautem Zustande zugrunde gelegt.BETEILIGUNG MEHRERER VERSICHERER16. FührungDer führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt, Anzeigen undWillenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang zu nehmen.17. ProzessführungSoweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart:a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrage seine Ansprüche nur gegen denführenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.b) Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versichererrechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führendenVersicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch fürsich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mitdem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist derVersicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherersverpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitereVersicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,so findet die Bestimmung der lit. b) keine Anwendung.18. Schadenregulierung bei Zusammentreffen von Maschinenbruch- und FeuerversicherungWenn gleichzeitig eine Maschinenbruch- und eine Feuerversicherung besteht und strittig ist, ob oder in welchemUmfange ein Schaden als Maschinenbruch- oder als Brandschaden anzusehen ist, dann kann derVersicherungsnehmer, der Maschinenbruchversicherer oder der Feuerversicherer verlangen, dass die Höhe desMaschinenbruchschadens und des Brandschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. DieFeststellung ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlageerheblich abweicht.Für die Ernennung der Sachverständigen und für die von ihnen zu treffenden Feststellungen gelten dieBestimmungen über das Sachverständigenverfahren der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung vonMaschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten.Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien zu je einemDrittel.Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den Betrag verlangen,der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit derSchaden als Maschinenbruchschaden oder als Brandschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versichereran der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 74 von 79

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG - BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. Nr.33/2003). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oderseinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieserVertragserklärung auszuhändigen.(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungenüber die Festsetzung der Prämie, soweit sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgeseheneÄnderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keineKopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten;der Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfristbeginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und dieVersicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärunginnerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugangdes Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherervorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.(3) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Wochen beträgt.§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt desVersicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtungzur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eineunverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdemer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es seidenn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalbeines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegendeÄquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheitaußerdem nur in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenenPrämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßenMeldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versichererhaben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung derGefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig vonder Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarteLeistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt desVersicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegendenLeistung gehabt hat.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach demEintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarteRechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zubeeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar fürdie Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistungverpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf dieFeststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit zumRücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechtenur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgtworden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteiltwird.§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Ansprucheinem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung desDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 75 von 79

Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadenfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert der ersetztenTeile in vollständig eingebautem Zustande zugrunde gelegt.BETEILIGUNG MEHRERER VERSICHERER16. FührungDer führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt, Anzeigen undWillenserklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang zu nehmen.17. ProzessführungSoweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart:a) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrage seine Ansprüche nur gegen denführenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.b) Die an der <strong>Versicherung</strong> mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versichererrechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer sowie die vom führendenVersicherer mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch fürsich verbindlich an. Andererseits erkennt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mitdem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der<strong>Versicherung</strong>snehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherersverpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitereVersicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,so findet die Bestimmung der lit. b) keine Anwendung.18. Schadenregulierung bei Zusammentreffen von Maschinenbruch- und FeuerversicherungWenn gleichzeitig eine Maschinenbruch- und eine Feuerversicherung besteht und strittig ist, ob oder in welchemUmfange ein Schaden als Maschinenbruch- oder als Brandschaden anzusehen ist, dann kann der<strong>Versicherung</strong>snehmer, der Maschinenbruchversicherer oder der Feuerversicherer verlangen, dass die Höhe desMaschinenbruchschadens und des Brandschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. DieFeststellung ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlageerheblich abweicht.Für die Ernennung der Sachverständigen und für die von ihnen zu treffenden Feststellungen gelten dieBestimmungen über das Sachverständigenverfahren der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Versicherung</strong> vonMaschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten.Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien zu je einemDrittel.Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den Betrag verlangen,der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit derSchaden als Maschinenbruchschaden oder als Brandschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versichereran der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 74 von 79

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