Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Mitversichert sind - gemäß Artikel 3, Punkt 3.1 der ABG - die Kosten zur Beseitigung undWiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B.Schutzgitter und Schutzstangen, sowie - gemäß Artikel 3, Punkt 3.2 der ABG - die Kosten einererforderlichen Notverglasung oder Notverschalung.Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben(Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schadenbetroffenen Verglasung mitversichert.Mitversichert sind – gemäß Artikel 1, Punkt 1 der ABG auch Glasbruchschäden durchGewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zugeeines Aufruhres oder Aufstandes.808 - ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN, MASCHINELLENEINRICHTUNGEN UND APPARATEN (Fassung 1995)VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN1. Schäden an elektrischen EinrichtungenIn teilweiser Abänderung des Artikel 2 (3), lit. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung vonMaschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden anden versicherten Sachen, die durch Übertragung elektrischer Energie über Leitungen als Folge von Blitzschlagentstehen.Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die durch ein Brand- oder Explosionsereignishervorgerufen werden, das in Verbindung mit den in Artikel 2 (1), lit. b) der Allgemeinen Bedingungen für dieVersicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten oder im vorstehenden Absatzerwähnten Vorkommnissen entstanden ist und soweit sich dieses auf die betroffene elektrische Maschine, denelektrischen Apparat oder die elektrische Einrichtung erstreckt.Als von einem vorerwähnten Vorkommnis betroffene elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen geltendie Objekte, welche als selbständige elektrische Einrichtungsgegenstände betrachtet, das heißt als selbständigeEinheiten benützt werden können, wie z.B. Generatoren, Motoren, Transformatoren, Anlasser, Schalter,Messgeräte, Leitungen und dergleichen, Schalter, Messgeräte und Leitungen selbst dann, wenn sie Bestandteileeiner kompletten Schalteinrichtung sind.Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden durch Kurzschluss, übermäßige Steigerung derStromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, wenn sie Folgeschäden eines Brand-, Explosions- odersonstigen Schadens im Sinne der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) bzw. derZusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen sind.2. FundamenteFür Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge einesersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Maschinen sind.3. Feuerraum-Ausmauerungen und OfenfutterDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Ausmauerungen des Feuerraumes sowie das Ofenfutter.4. MaschinenölDas Öl für die Lagerschmierung der Maschinen ist nicht Gegenstand der Versicherung.Soferne das Öl die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, gilt es nur dann versichert, wenndies besonders vereinbart ist. In diesem Falle werden Schäden an dem versicherten Öl nur im ZusammenhangDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 72 von 79

mit einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine ersetzt. Bei Bemessung der Entschädigung fürdas Öl wird die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.Der Versicherungsschutz für das Öl in Transformatoren, Schalt- und Messeinrichtungen gilt im vorstehendenSinne als vereinbart.5. Kühlanlagen, KühlschränkeDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Kühlmittel und Isolationen in Kühlanlagen oder Kühlschränken.6. Fahrbare MaschinenBei den versicherten fahrbaren Maschinen sind Schäden, entstanden durch Zusammenstoß, Entgleisung, ErdundGewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- undSchwemmsandeinbruch von der Versicherung ausgeschlossen, auch dann, wenn sie durch ein im Art.2 (1) derAllgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparatengenanntes Ereignis verursacht wurden.7. RaupenfahrzeugeSchäden an Raupengliedern, Leiträdern und Laufrollen werden nicht ersetzt.8. SchmiedehämmerDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bär und Chabotte der Schmiedehämmer.9. SprengungenDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, entstanden durch Sprengungen an der Arbeitsstelleder versicherten Maschinen.10. SicherungselementeSchäden an elektrischen und mechanischen Sicherungselementen, die durch ihre bestimmungsgemäße Funktioneintreten, werden nicht ersetzt.ERSATZLEISTUNG, SELBSTBEHALT11. VerbrennungskraftmaschinenFür Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen, Kolben und Kolbenböden bei Verbrennungskraftmaschinen wird beiBemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen inAbzug gebracht. Die Abschreibungsquote beträgt 10 % p. a., maximal 60 %.12. Röhren, Lampen und HeizelementeBei Röntgen-, Ventil-, Radio-, Fernsehbild- und Elektronenröhren sowie bei Beleuchtungs-, Bestrahlungs-,Beheizungskörpern und Heizelementen wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolgeAlters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.13. BrennerdüsenFür Brennerdüsen von Öl- und Gasfeuerungsanlagen wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderunginfolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.14. GasturbinenanlagenFür alle Teile der Gasturbinen, Gasturboanlagen, zugehörige Gaserzeuger und Freikolbenmaschinen, dieTemperaturen von über 550 Grad Celsius ausgesetzt sind, sowie Teile von Freikolbenverdichtern, dieturnusgemäß ausgewechselt werden, wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters,Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.15. Wertminderung ersetzter TeileDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 73 von 79

Mitversichert sind - gemäß Artikel 3, Punkt 3.1 der ABG - die Kosten zur Beseitigung undWiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z.B.Schutzgitter und Schutzstangen, sowie - gemäß Artikel 3, Punkt 3.2 der ABG - die Kosten einererforderlichen Notverglasung oder Notverschalung.Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben(Entsorgungskosten) sind bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schadenbetroffenen Verglasung mitversichert.Mitversichert sind – gemäß Artikel 1, Punkt 1 der ABG auch Glasbruchschäden durchGewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zugeeines Aufruhres oder Aufstandes.808 - ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN, MASCHINELLENEINRICHTUNGEN UND APPARATEN (Fassung 1995)VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN1. Schäden an elektrischen EinrichtungenIn teilweiser Abänderung des Artikel 2 (3), lit. a) der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Versicherung</strong> vonMaschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf Schäden anden versicherten Sachen, die durch Übertragung elektrischer Energie über Leitungen als Folge von Blitzschlagentstehen.Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die durch ein Brand- oder Explosionsereignishervorgerufen werden, das in Verbindung mit den in Artikel 2 (1), lit. b) der Allgemeinen Bedingungen für die<strong>Versicherung</strong> von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten oder im vorstehenden Absatzerwähnten Vorkommnissen entstanden ist und soweit sich dieses auf die betroffene elektrische Maschine, denelektrischen Apparat oder die elektrische Einrichtung erstreckt.Als von einem vorerwähnten Vorkommnis betroffene elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen geltendie Objekte, welche als selbständige elektrische Einrichtungsgegenstände betrachtet, das heißt als selbständigeEinheiten benützt werden können, wie z.B. Generatoren, Motoren, Transformatoren, Anlasser, Schalter,Messgeräte, Leitungen und dergleichen, Schalter, Messgeräte und Leitungen selbst dann, wenn sie Bestandteileeiner kompletten Schalteinrichtung sind.Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden durch Kurzschluss, übermäßige Steigerung derStromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, wenn sie Folgeschäden eines Brand-, Explosions- odersonstigen Schadens im Sinne der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) bzw. derZusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen sind.2. FundamenteFür Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge einesersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Maschinen sind.3. Feuerraum-Ausmauerungen und OfenfutterDer <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf die Ausmauerungen des Feuerraumes sowie das Ofenfutter.4. MaschinenölDas Öl für die Lagerschmierung der Maschinen ist nicht Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>.Soferne das Öl die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, gilt es nur dann versichert, wenndies besonders vereinbart ist. In diesem Falle werden Schäden an dem versicherten Öl nur im Zusammenhang<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 72 von 79

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