Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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11.07.2015 Aufrufe

Entspricht die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Verglasungen bzw. diePrämienbemessungsbasis nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden dieArtikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet.Artikel 9Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, als demVersicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, derAnspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter desversicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einenHausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinenRegressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt desSchadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung einesbegründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versichererkündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch seinVerhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eineunwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind unddie dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen überdie Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durchden anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb einesMonats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monateinzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss derlaufenden Versicherungsperiode kündigen.3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versichererinnerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkungkündigen.W10 - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EIGENHEIMVERSICHERUNGEN OHNEUNTERVERSICHERUNG MIT WERTANPASSUNG1. VersicherungssummeDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 70 von 79

Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssummebegrenzt.2. UnterversicherungDie Bestimmungen betreffend Unterversicherung gemäß Art. 8 Absatz 2 der AllgemeinenBedingungen für die Sachversicherung (ABS) samt Ergänzungen finden keine Anwendung, wenn dieFestsetzung der Versicherungssumme der(s) Gebäude(s) nach Punkt 3 vorgenommen und dieWertanpassung vereinbart wurde.3. Berechnungsgrundlage für die VersicherungssummeDie Versicherungssumme ist auf Basis der verbauten Fläche des Gebäudes unter Berücksichtigungvon Stockwerken, Mansarden und Kellerräumlichkeiten zu bestimmen.3.1 Verbaute FlächeBei der Ermittlung der verbauten Fläche - Länge x Breite des Gebäudes – sind Wintergärten, verbauteBalkone bei der Berechnung zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben Außenstiegen, offeneBalkone und Terrassen.3.2 Berechnung der VersicherungssummeMultiplizieren Sie die Anzahl der gemäß Punkt 3.1 ermittelten Quadratmeter je Geschoß mit demaktuellen Quadratmeterpreis gemäß Tarif Wohnen und addieren Sie die Summe - dies ergibt dieGebäudeversicherungssumme. Sollte die so ermittelte Summe nicht ausreichen, kann sie natürlicherhöht werden.4. Unrichtige QuadratmeteranzahlStellt sich im Schadenfall heraus, dass die Quadratmeteranzahl unrichtig ist, dann wird nur der Teildes Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnungzugrunde liegende Quadratmeteranzahl zur richtigen Quadratmeteranzahl.Diese Bestimmung findet keine Anwendung sofern die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt oderdie Versicherungssumme mindestens dem Gebäudeneubauwert entspricht.5. Obliegenheit im SchadenfallWird anlässlich eines Schadens Unterversicherung festgestellt, so ist der Versicherungsnehmerverpflichtet, die Versicherungssumme entsprechend anzuheben. Kommt der Versicherungsnehmerdieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt der Unterversicherungsverzicht ein Monat nachFeststellung der Unterversicherung.6. WertanpassungBei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht.W20 – Besondere Bedingung zur GlasversicherungIn Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) sind obligatorischmitversichert:Versichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten,Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster) sowie die Verglasung von denNebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) gegen Bruchschäden.Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas)gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind.Von der Versicherung ausgeschlossen sind jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamteVerglasung von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten), Innenverglasung,Firmenschilder, Fassadenverkleidungen aus Glas, Glasverkachelungen, Glasmalereien,Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 71 von 79

Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen <strong>Versicherung</strong>ssummebegrenzt.2. UnterversicherungDie Bestimmungen betreffend Unterversicherung gemäß Art. 8 Absatz 2 der AllgemeinenBedingungen für die Sachversicherung (ABS) samt Ergänzungen finden keine Anwendung, wenn dieFestsetzung der <strong>Versicherung</strong>ssumme der(s) Gebäude(s) nach Punkt 3 vorgenommen und dieWertanpassung vereinbart wurde.3. Berechnungsgrundlage für die <strong>Versicherung</strong>ssummeDie <strong>Versicherung</strong>ssumme ist auf Basis der verbauten Fläche des Gebäudes unter Berücksichtigungvon Stockwerken, Mansarden und Kellerräumlichkeiten zu bestimmen.3.1 Verbaute FlächeBei der Ermittlung der verbauten Fläche - Länge x Breite des Gebäudes – sind Wintergärten, verbauteBalkone bei der Berechnung zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben Außenstiegen, offeneBalkone und Terrassen.3.2 Berechnung der <strong>Versicherung</strong>ssummeMultiplizieren Sie die Anzahl der gemäß Punkt 3.1 ermittelten Quadratmeter je Geschoß mit demaktuellen Quadratmeterpreis gemäß Tarif Wohnen und addieren Sie die Summe - dies ergibt dieGebäudeversicherungssumme. Sollte die so ermittelte Summe nicht ausreichen, kann sie natürlicherhöht werden.4. Unrichtige QuadratmeteranzahlStellt sich im Schadenfall heraus, dass die Quadratmeteranzahl unrichtig ist, dann wird nur der Teildes Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnungzugrunde liegende Quadratmeteranzahl zur richtigen Quadratmeteranzahl.Diese Bestimmung findet keine Anwendung sofern die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt oderdie <strong>Versicherung</strong>ssumme mindestens dem Gebäudeneubauwert entspricht.5. Obliegenheit im SchadenfallWird anlässlich eines Schadens Unterversicherung festgestellt, so ist der <strong>Versicherung</strong>snehmerverpflichtet, die <strong>Versicherung</strong>ssumme entsprechend anzuheben. Kommt der <strong>Versicherung</strong>snehmerdieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt der Unterversicherungsverzicht ein Monat nachFeststellung der Unterversicherung.6. WertanpassungBei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht.W20 – Besondere Bedingung zur GlasversicherungIn Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) sind obligatorischmitversichert:Versichert ist die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten,Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster) sowie die Verglasung von denNebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) gegen Bruchschäden.Glasteile von Sonnenkollektoren sind auch dann mitversichert, wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas)gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind.Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamteVerglasung von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten), Innenverglasung,Firmenschilder, Fassadenverkleidungen aus Glas, Glasverkachelungen, Glasmalereien,Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 71 von 79

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