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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Entspricht die <strong>Versicherung</strong>ssumme der vom Schaden betroffenen Verglasungen bzw. diePrämienbemessungsbasis nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden dieArtikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet.Artikel 9Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall1. Gemäß § 67 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, als dem<strong>Versicherung</strong>snehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, derAnspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem <strong>Versicherung</strong>snehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegen einen Wohnungsmieter desversicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einenHausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinenRegressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt desSchadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die <strong>Versicherung</strong>ssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.3. Kündigung nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Insbesondere kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung einesbegründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versichererkündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch seinVerhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eineunwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder- in der jeweiligen <strong>Versicherung</strong>speriode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind unddie dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen überdie Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durchden anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb einesMonats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monateinzuhalten. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss derlaufenden <strong>Versicherung</strong>speriode kündigen.3.4 Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versichererinnerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis mit sofortiger Wirkungkündigen.W10 - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EIGENHEIMVERSICHERUNGEN OHNEUNTERVERSICHERUNG MIT WERTANPASSUNG1. <strong>Versicherung</strong>ssumme<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 70 von 79

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