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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Die Ausdehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht aufAnsprüche aus Schäden3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderunghinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder seine Leute;3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör undBestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit dieSchadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.4. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch aufSchadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer <strong>Versicherung</strong>ssummevon EUR 7.500,-.8. Badeanstalten1. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftungdes <strong>Versicherung</strong>snehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästeneingebrachten Sachen.2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch auf die gleichartige Haftungdes <strong>Versicherung</strong>snehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche vonBadegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrtgehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer – bei sonstigerLeistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigenSicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel)und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.3. Die Ausdehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht aufAnsprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen,soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert,soweit nicht anderweitig <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.3. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch aufSchadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer <strong>Versicherung</strong>ssummevon EUR 7.500,-.4. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf <strong>Versicherung</strong>sfälle, dieweltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreicherfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keineAnwendung.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 59 von 79

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