Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
Eigenheimversicherung - Donau Versicherung Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nachMaßgabe des Art. 6 AHVB.Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen derPauschalversicherungssumme.Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers injedem Versicherungsfall EUR 360,-.1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinneder Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassungdurchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von derSprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftetnicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung dervorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnungetwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 EHVBfindet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen desVersicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr.194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unterHinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2.Absatz findet jedoch Anwendung);1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr.194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unterHinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keinebehördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nachMaßgabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in AbschnittB, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.7. Fremdenbeherbergung1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf dieHaftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachtenSachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die demVersicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesenangewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartigeHaftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1bezeichneten Sachen.Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstigerLeistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigenSicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durchaugenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) undKostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebeszu hinterlegen sind.3. Ausschlüsse vom VersicherungsschutzDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 58 von 79
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht aufAnsprüche aus Schäden3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderunghinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör undBestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit dieSchadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch aufSchadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssummevon EUR 7.500,-.8. Badeanstalten1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftungdes Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästeneingebrachten Sachen.2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftungdes Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche vonBadegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrtgehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstigerLeistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigenSicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel)und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht aufAnsprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen,soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert,soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch aufSchadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssummevon EUR 7.500,-.4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, dieweltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreicherfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keineAnwendung.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 59 von 79
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1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nachMaßgabe des Art. 6 AHVB.Die <strong>Versicherung</strong>ssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen derPauschalversicherungssumme.Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des <strong>Versicherung</strong>snehmers injedem <strong>Versicherung</strong>sfall EUR 360,-.1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinneder Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassungdurchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von derSprengstelle ereignen, sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftetnicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung dervorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnungetwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 EHVBfindet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des<strong>Versicherung</strong>snehmers als Bauherr mitversichert;1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr.194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unterHinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2.Absatz findet jedoch Anwendung);1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr.194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unterHinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keinebehördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des <strong>Versicherung</strong>snehmers als Privatperson nachMaßgabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in AbschnittB, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.7. Fremdenbeherbergung1. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf dieHaftung des <strong>Versicherung</strong>snehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachtenSachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem<strong>Versicherung</strong>snehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesenangewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch auf die gleichartigeHaftung des <strong>Versicherung</strong>snehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1bezeichneten Sachen.Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer – bei sonstigerLeistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigenSicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durchaugenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) undKostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebeszu hinterlegen sind.3. Ausschlüsse vom <strong>Versicherung</strong>sschutz<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 58 von 79