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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:2.6.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten imSinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassungdurchgeführt werden.2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sindvom <strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen.2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz für solche Sachschäden, mitdenen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmenüblicherweise gerechnet werden muss.3. Der Selbstbehalt in jedem <strong>Versicherung</strong>sfall beträgt bei Sachschäden 20 % des Schadens,mindestens EUR 180,- und höchstens EUR 1.800,-.4. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung anArbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft alsSubunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht alsBeteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche BetriebeAbweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch aufSchadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegenPersonen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz(BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.5. RauchfangkehrerAbweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch aufSchadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweilsgeltenden Fassung.6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe1. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und desAbschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVBfindet Anwendung).Nur bei besonderer Vereinbarung besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz fürSchadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus derÜberlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen sowie dem Fahren von Kutschen undSchlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer <strong>Versicherung</strong>besteht.Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom<strong>Versicherung</strong>sschutz ausgeschlossen;1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für deneigenen Bedarf;1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmittelnin der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem<strong>Versicherung</strong>sfall von 20 % des Schadens, mindestens EUR 72,-, höchstens EUR 1.440,-;<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 57 von 79

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