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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Vereinbarung erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch auf die Beschädigung des zu beoderentladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.2. Gemietete bahneigene LagerplätzeDie <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch aufdie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4der "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in derFassung der Ausgabe 1992).3. Vertragliche Haftung für reine VermögensschädenDer <strong>Versicherung</strong>sschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem<strong>Versicherung</strong>snehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung fürreine Vermögensschäden. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme hiefür beträgt im Rahmen derPauschalversicherungssumme 2,5 % davon.4. Zu den Punkten 1 bis 34.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf einVerschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oderMinderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.4.2 Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf dieVerpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- undInstandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahnübernommen hat, weil der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nichtnachgekommen ist.4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge"und "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nuraufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter <strong>Versicherung</strong>sschutz.3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister(Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser,Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- undWasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker,Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.2. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und desAbschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom <strong>Versicherung</strong>snehmer vorgenommenen Planungenentstehen;2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel,Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes odereines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auchVersteifungen und Verspreizungen);<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 56 von 79

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