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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und fürEinbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleibendie Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht<strong>Versicherung</strong>sschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.4.1.3.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht nicht, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die für ihnhandelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegthaben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegenlassen;4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer gelieferten(auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitetwerden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehendenVermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werdenso ersetzt der Versicherer anstelle der <strong>Versicherung</strong>sleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlichangemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigungentstehen;4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des <strong>Versicherung</strong>snehmers entstehenden Kosten für dieReinigung und Zurüstung für die Maschinen und Anlagen.4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.14.2.1 <strong>Versicherung</strong>sfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaftenProduktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung"genannt).4.2.2 Örtlicher GeltungsbereichAbweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf Lieferungen, die inÖsterreich erfolgen, soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreicherfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.4.2.3 Zeitlicher GeltungsbereichAbweichend von Art. 4 AHVB besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn die Lieferung während derWirksamkeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beimVersicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des <strong>Versicherung</strong>svertrages einlangt.4.2.4 SerienschadenAbweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein <strong>Versicherung</strong>sfall,wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein <strong>Versicherung</strong>sfall, wennmehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden UrsachenSchäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher odertechnischer Zusammenhang besteht.Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.4.2.5 Selbstbehalt<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 53 von 79

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