Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
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des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei derErmittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlungerheblichen Umstand verschwiegen hat.2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-übersteigt oder- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sindund die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichenPflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb einesMonats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monateinzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schlussder laufenden Versicherungsperiode kündigen.2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann derVersicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mitsofortiger Wirkung kündigen.3. Konkurs, Ausgleich des VersicherungsnehmersNach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen desVersicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monatkündigen.4. RisikowegfallFällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglichdieses Risikos.Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung desVersicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragaulösung verstricheneVertragslaufzeit.6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung derBestimmungen des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämiegewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betragesfordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraumgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherervom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.Artikel 13Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemachtwerden(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich dasGericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig, soweit dies nachinternationalen Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 48 von 79
Artikel 14In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit derSchriftform.Rententafelaufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Art. 5, Pkt. 4) Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n *)Rente für den Kapitalwert der Rente EUR 1.000,-Jahres- Jahres- Jahres- Jahres- Jahres-Jahres-Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +)renteEUR EUR EUR EUR EUR EUR0 34,95 1 34,60 2 34,74 42 51,50 43 52,48 44 53,503 34,90 4 35,07 5 35,26 45 54,58 46 55,72 47 56,926 35,45 7 35,65 8 35,86 48 58,18 49 59,51 50 60,919 36,09 10 36,32 11 36,56 51 62,40 52 63,96 53 65,6212 36,81 13 37,08 14 37,35 54 67,37 55 69,24 56 71,2215 37,63 16 37,92 17 38,20 57 73,34 58 75,60 59 78,0118 38,48 19 38,76 20 39,06 60 80,60 61 83,39 62 86,4021 39,37 22 39,70 23 40,04 63 89,65 64 93,17 65 96,9724 40,40 25 40,78 26 41,18 66 101,07 67 105,49 68 110,2527 41,60 28 42,04 29 42,50 69 115,35 70 120,86 71 126,7830 42,99 31 43,51 32 44,06 72 133,18 73 140,07 74 147,4433 44,64 34 45,26 35 45,91 75 155,31 76 163,71 77 172,6836 46,59 37 47,31 38 48,06 78 182,27 79 192,58 80 203,6239 48,86 40 49,69 41 50,57--------------------*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,-entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.+) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn desRentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 49 von 79
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des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei derErmittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlungerheblichen Umstand verschwiegen hat.2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-übersteigt oder- in der jeweiligen <strong>Versicherung</strong>speriode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sindund die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichenPflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb einesMonats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monateinzuhalten. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schlussder laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode kündigen.2.4 Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann derVersicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis mitsofortiger Wirkung kündigen.3. Konkurs, Ausgleich des <strong>Versicherung</strong>snehmersNach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des<strong>Versicherung</strong>snehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monatkündigen.4. RisikowegfallFällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die <strong>Versicherung</strong> bezüglichdieses Risikos.Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des<strong>Versicherung</strong>svertrages auf den verbleibenden Umfang.5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragaulösung verstricheneVertragslaufzeit.6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung derBestimmungen des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämiegewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betragesfordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraumgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherervom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag gemäß Pkt. 3gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.Artikel 13Wo und wann können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag gerichtlich geltend gemachtwerden(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?Für die aus diesem <strong>Versicherung</strong>sverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich dasGericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des <strong>Versicherung</strong>snehmers zuständig, soweit dies nachinternationalen Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 48 von 79