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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder diePrämie für eine <strong>Versicherung</strong>sdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jenePrämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes<strong>Versicherung</strong>sjahr, das dem abzurechnenden <strong>Versicherung</strong>sjahr unmittelbar vorangeht. Werdendie Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderungzur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahltenBetrag rückzuerstatten.Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger AngabenDer Versicherer hat das Recht, die Angaben des <strong>Versicherung</strong>snehmers nachzuprüfen. Der<strong>Versicherung</strong>snehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zugewähren.Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eineObliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).4. Begriffsbestimmungen4.1 Lohn- und GehaltssummeAnzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte –welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,Leiharbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freieDienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen;laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes,Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oderDienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.4.2 UmsatzUnter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigenLeistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtlicheGeltungsbereich des <strong>Versicherung</strong>sschutzes erstreckt, ausführt, exklusive Erlöse aus Lizenzen,aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung vonWirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.Artikel 12Wie lang läuft der <strong>Versicherung</strong>svertrag? Wer kann nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalleskündigen?Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?1. VertragsdauerBeträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der<strong>Versicherung</strong>svertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.2. Kündigung nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgenberechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm imZusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Insbesondere kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn der Versicherer dieAnerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat,und der Versicherer kündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Eintritt oder den Umfang<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 47 von 79

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