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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Artikel 10Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zu, wer hat die Pflichtenaus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligtenPersonen)?Soweit die <strong>Versicherung</strong> neben Schadenersatzverpflichtungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers selbstauch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem <strong>Versicherung</strong>svertragbezüglich des <strong>Versicherung</strong>snehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personensinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem <strong>Versicherung</strong>snehmer im gleichen Umfang wie dieserfür die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem<strong>Versicherung</strong>svertrag steht ausschließlich dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zu.Artikel 11Was gilt als <strong>Versicherung</strong>speriode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der<strong>Versicherung</strong>sschutz?In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?1. <strong>Versicherung</strong>speriodeAls <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht für eine kürzere Zeitabgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.2. Prämie, Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und <strong>Versicherung</strong>ssteuer ist vom<strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des<strong>Versicherung</strong>svertrages (Zugang der Polizze oder einer gesondertenAntragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen(Einlösung der Polizze). Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedochnicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danacheingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, istder <strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn gegeben.2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und <strong>Versicherung</strong>ssteuer sind zu den vereinbartenFälligkeitsterminen zu entrichten.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.3. Prämienabrechnung3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzesoder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eineden zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt.Nach Ablauf einer jeden <strong>Versicherung</strong>speriode hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die dentatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangennachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oderberufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtunghat der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage desVersicherers nachzukommen.Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des <strong>Versicherung</strong>snehmers die endgültigeAbrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nachEmpfang der Abrechnung fällig.3.2 Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versichererdie Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 46 von 79

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