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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Artikel 8Was ist vor bzw. nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles zu beachten (Obliegenheiten)?1. ObliegenheitenAls Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVGbewirkt, werden bestimmt:1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der<strong>Versicherung</strong>snehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 aufAnfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.1.2 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, derenBeseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einerangemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat,gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.1.3 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgendes <strong>Versicherung</strong>sfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche abKenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oderfernschriftlich.Insbesondere sind anzuzeigen:1.4.1 der <strong>Versicherung</strong>sfall;1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oderDisziplinarverfahrens gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder den Versicherten;1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.1.5 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oderAbwehr des Schadens zu unterstützen.1.5.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben undihm die Prozessführung zu überlassen.1.5.2 Ist dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nichtmöglich, so hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Fristalle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.1.5.3 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versichererseine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der<strong>Versicherung</strong>snehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern –oder zu vergleichen.2. Vollmacht des VersicherersDer Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihmzweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben.Artikel 9Wann können <strong>Versicherung</strong>sansprüche abgetreten oder verpfändet werden?Der <strong>Versicherung</strong>sanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmungdes Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 45 von 79

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