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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes festgestelltwird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages zurückzuführen ist,ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des<strong>Versicherung</strong>svertrages ereignet hat und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder dem Versicherten biszum Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekanntwar und auch nicht bekannt sein konnte.Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.3.4 ObliegenheitenDer <strong>Versicherung</strong>snehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6VersVG – verpflichtet,3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften undAuflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des ÖsterreichischenWasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zuwarten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sindunverzüglich auszuführen.Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Fristvorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüftwerden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des <strong>Versicherung</strong>sschutzes mitInbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.3.5 SelbstbehaltDer Selbstbehalt des <strong>Versicherung</strong>snehmers beträgt in jedem <strong>Versicherung</strong>sfall 10 % desSchadens, mindestens EUR 360,- und höchstens EUR 36.000,-.3.6 AusschlüsseKein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen undAbfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie fürdie Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?Artikel 71. Unter die <strong>Versicherung</strong> gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über denUmfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.2. Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die denSchaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig undvorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeiterwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einerkosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Warenoder geleisteten Arbeiten.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 42 von 79

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