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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die <strong>Versicherung</strong>ssummeangerechnet.6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durchAnerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des <strong>Versicherung</strong>snehmers scheitertund der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinenvertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zurVerfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehendenMehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.Artikel 6Wie ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich desSchadens an Erdreich oder Gewässern – besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur aufgrund besondererVereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässerndurch Immissionen.2. <strong>Versicherung</strong>sschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens anErdreich und Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlicheingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.Somit besteht insbesondere kein <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkunggleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällendieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.Art. 7, Pkt. 11 findet keine Anwendung.3. Besondere Regelungen für den <strong>Versicherung</strong>sschutz gemäß Pkt. 23.1 <strong>Versicherung</strong>sfall3.1.1 <strong>Versicherung</strong>sfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einerUmweltstörung, aus welcher dem <strong>Versicherung</strong>snehmer Schadenersatzverpflichtungenerwachsen oder erwachsen könnten.3.1.2 SerienschadenAbweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfallausgelöster Umweltstörungen als ein <strong>Versicherung</strong>sfall. Ferner gelten als ein <strong>Versicherung</strong>sfallFeststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhangstehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.3.2 Örtlicher Geltungsbereich<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen derUmweltstörung in Österreich eingetreten sind.3.3 Zeitlicher GeltungsbereichAbweichend von Art. 4 erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf eine Umweltstörung, diewährend der Wirksamkeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes oder spätestens zwei Jahre danachfestgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des<strong>Versicherung</strong>sschutzes ereignen.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 41 von 79

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