Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
Eigenheimversicherung - Donau Versicherung Eigenheimversicherung - Donau Versicherung
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis derSerie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfangdes Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnisgemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während derWirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrageseintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenund war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichtsbekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit desVersicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitigVersicherungsschutz besteht.Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung desVersicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vomEintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in denWiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbarenFeststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.Artikel 5Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall imSinne des Art. 1, Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrereschadenersatzpflichtige Personen erstreckt.Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschadenzurückzuführen sind, zusammen.2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenenVersicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes odergerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligtsich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert derRente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen ausdemselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wirddie zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zumKapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund derösterreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (sieheRententafel).5. Rettungskosten; Kosten5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8,Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 40 von 79
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssummeangerechnet.6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durchAnerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitertund der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinenvertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zurVerfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehendenMehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.Artikel 6Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich desSchadens an Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besondererVereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässerndurch Immissionen.2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens anErdreich und Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlicheingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkunggleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällendieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.Art. 7, Pkt. 11 findet keine Anwendung.3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 23.1 Versicherungsfall3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einerUmweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungenerwachsen oder erwachsen könnten.3.1.2 SerienschadenAbweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfallausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein VersicherungsfallFeststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhangstehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.3.2 Örtlicher GeltungsbereichVersicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen derUmweltstörung in Österreich eingetreten sind.3.3 Zeitlicher GeltungsbereichAbweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, diewährend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danachfestgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit desVersicherungsschutzes ereignen.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 41 von 79
- Seite 1 und 2: Informationsbroschüre (Nota Inform
- Seite 3 und 4: Entsprechend der letzten genehmigte
- Seite 5 und 6: - Haftpflichtversicherungübernimmt
- Seite 7 und 8: Hinweis: Etwaige falsche oder unvol
- Seite 9 und 10: Gemäß der Klausel SIT wird die de
- Seite 11 und 12: GLOSSARPolizzeEine Polizze ist eine
- Seite 13 und 14: BeraubungSturmHagelLawinenLawinenlu
- Seite 15 und 16: SIT - BESONDERE VEREINBARUNG FÜR V
- Seite 17 und 18: 1. Verletzt der Versicherungsnehmer
- Seite 19 und 20: 5. Die Feststellungen, die die Sach
- Seite 21 und 22: a) an den versicherten Gebäuden od
- Seite 23 und 24: Als Baubestandteile im Sinne dieser
- Seite 25 und 26: Aufwendungen nicht auf Weisung des
- Seite 27 und 28: Unter DEMONTAGE- UND REMONTAGEKOSTE
- Seite 29 und 30: c) und d) wird durch die Absendung
- Seite 31 und 32: 992 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR V
- Seite 33 und 34: Artikel 3Welche Sachen und Kosten s
- Seite 35 und 36: Die Wiederherstellungs- oder Wieder
- Seite 37 und 38: - in der jeweiligen Versicherungspe
- Seite 39: Artikel 2Sachen. Verlust, Veränder
- Seite 43 und 44: 3. Die Versicherung erstreckt sich
- Seite 45 und 46: Artikel 8Was ist vor bzw. nach Eint
- Seite 47 und 48: Verzugsprämie beträgt, wenn die a
- Seite 49 und 50: Artikel 14In welcher Form sind Erkl
- Seite 51 und 52: 3.1 der gesetzlichen Vertreter des
- Seite 53 und 54: 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Aus
- Seite 55 und 56: Abschnitt B:Ergänzende Regelungen
- Seite 57 und 58: 2.6 Schäden durch Sprengungen nach
- Seite 59 und 60: Die Ausdehnung des Versicherungssch
- Seite 61 und 62: Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHV
- Seite 63 und 64: 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie
- Seite 65 und 66: 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1
- Seite 67 und 68: 1.3 aus der Innehabung und dem Betr
- Seite 69 und 70: 3.2 Kosten einer erforderlichen Not
- Seite 71 und 72: Die Leistung des Versicherers ist m
- Seite 73 und 74: mit einem ersatzpflichtigen Schaden
- Seite 75 und 76: Auszug aus dem Versicherungsvertrag
- Seite 77 und 78: (2) Erlangt der Versicherungsnehmer
- Seite 79: Donau Versicherung AG Vienna Insura
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis derSerie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfangdes <strong>Versicherung</strong>sschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das <strong>Versicherung</strong>sverhältnisgemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während derWirksamkeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrageseintretenden Schadenereignisse einer Serie <strong>Versicherung</strong>sschutz.Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages eingetretenund war dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichtsbekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des<strong>Versicherung</strong>sschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des<strong>Versicherung</strong>sschutzes eingetreten und war dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten vomEintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in denWiederbeginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der <strong>Versicherung</strong>sfall mit der ersten nachprüfbarenFeststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.Artikel 5Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?1. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen <strong>Versicherung</strong>sfall imSinne des Art. 1, Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf mehrereschadenersatzpflichtige Personen erstreckt.Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschadenzurückzuführen sind, zusammen.2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres eingetretenen<strong>Versicherung</strong>sfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden <strong>Versicherung</strong>ssumme.3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer kraft Gesetzes odergerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligtsich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.4. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert derRente die <strong>Versicherung</strong>ssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen ausdemselben <strong>Versicherung</strong>sfall noch verbleibenden Restbetrag der <strong>Versicherung</strong>ssumme, so wirddie zu leistende Rente nur im Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. ihres Restbetrages zumKapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund derösterreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (sieheRententafel).5. Rettungskosten; Kosten5.1 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst den Ersatz von Rettungskosten.5.2 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.5.3 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8,Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 40 von 79