Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis derSerie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfangdes Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnisgemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während derWirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrageseintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenund war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichtsbekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit desVersicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitigVersicherungsschutz besteht.Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung desVersicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vomEintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in denWiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbarenFeststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.Artikel 5Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall imSinne des Art. 1, Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrereschadenersatzpflichtige Personen erstreckt.Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschadenzurückzuführen sind, zusammen.2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenenVersicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes odergerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligtsich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert derRente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen ausdemselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wirddie zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zumKapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund derösterreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (sieheRententafel).5. Rettungskosten; Kosten5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8,Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 40 von 79

Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssummeangerechnet.6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durchAnerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitertund der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinenvertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zurVerfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehendenMehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.Artikel 6Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich desSchadens an Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besondererVereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässerndurch Immissionen.2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens anErdreich und Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlicheingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkunggleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällendieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.Art. 7, Pkt. 11 findet keine Anwendung.3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 23.1 Versicherungsfall3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einerUmweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungenerwachsen oder erwachsen könnten.3.1.2 SerienschadenAbweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfallausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein VersicherungsfallFeststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhangstehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.3.2 Örtlicher GeltungsbereichVersicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen derUmweltstörung in Österreich eingetreten sind.3.3 Zeitlicher GeltungsbereichAbweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, diewährend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danachfestgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit desVersicherungsschutzes ereignen.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 41 von 79

2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis derSerie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfangdes <strong>Versicherung</strong>sschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das <strong>Versicherung</strong>sverhältnisgemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während derWirksamkeit des <strong>Versicherung</strong>sschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrageseintretenden Schadenereignisse einer Serie <strong>Versicherung</strong>sschutz.Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages eingetretenund war dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichtsbekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des<strong>Versicherung</strong>sschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des<strong>Versicherung</strong>sschutzes eingetreten und war dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten vomEintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in denWiederbeginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der <strong>Versicherung</strong>sfall mit der ersten nachprüfbarenFeststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.Artikel 5Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?1. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen <strong>Versicherung</strong>sfall imSinne des Art. 1, Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf mehrereschadenersatzpflichtige Personen erstreckt.Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschadenzurückzuführen sind, zusammen.2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres eingetretenen<strong>Versicherung</strong>sfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden <strong>Versicherung</strong>ssumme.3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der <strong>Versicherung</strong>snehmer kraft Gesetzes odergerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligtsich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.4. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert derRente die <strong>Versicherung</strong>ssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen ausdemselben <strong>Versicherung</strong>sfall noch verbleibenden Restbetrag der <strong>Versicherung</strong>ssumme, so wirddie zu leistende Rente nur im Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. ihres Restbetrages zumKapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund derösterreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (sieheRententafel).5. Rettungskosten; Kosten5.1 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst den Ersatz von Rettungskosten.5.2 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen undaußergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behauptetenSchadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.5.3 Die <strong>Versicherung</strong> umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8,Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 40 von 79

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