Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Artikel 9Wann wird die Entschädigung gekürzt?Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswertder versicherten Sache. In diesem Fall werden der Schaden und die Aufwendungen im Verhältnis derVersicherungssumme zum Versicherungswert entschädigt.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bruchteilversicherung. Die vereinbarteBruchteilsumme ist Höchstentschädigungsgrenze.Bei Wohngebäuden, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme um mehr als 5 %übersteigt.Artikel 10SachverständigenverfahrenErgänzung zu Artikel 9 ABS.Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert der vom Schaden betroffenenSachen, bei zerstörten und beschädigten Sachen auch den Wert der Reste enthalten. DieFeststellung muss auf Verlangen eines Vertragspartners auch ein Verzeichnis der versicherten, vomSchaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.Artikel 11Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass demVersicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, derAnspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter desversicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einenHausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinenRegressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt desSchadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlichnoch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung einesbegründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versichererkündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch seinVerhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eineunwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oderDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 36 von 79

- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind unddie dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen überdie Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durchden anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb einesMonats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monateinzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss derlaufenden Versicherungsperiode kündigen.3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versichererinnerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkungkündigen.999 - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 2004)Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, alsin den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keineSonderregelungen getroffen werden.INHALTSVERZEICHNISAllgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat diePflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertragbeteiligten Personen)?Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt derVersicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalleskündigen?Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltendgemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken1. Erweiterung des Versicherungsschutzes2. Produktehaftpflichtrisiko3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften4. BetriebsübernahmeAbschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken1. Deckung reiner Vermögensschäden2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene LagerplätzeDonau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 37 von 79

Artikel 9Wann wird die Entschädigung gekürzt?Unterversicherung liegt vor, wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger ist als der <strong>Versicherung</strong>swertder versicherten Sache. In diesem Fall werden der Schaden und die Aufwendungen im Verhältnis der<strong>Versicherung</strong>ssumme zum <strong>Versicherung</strong>swert entschädigt.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bruchteilversicherung. Die vereinbarteBruchteilsumme ist Höchstentschädigungsgrenze.Bei Wohngebäuden, wenn der <strong>Versicherung</strong>swert die <strong>Versicherung</strong>ssumme um mehr als 5 %übersteigt.Artikel 10SachverständigenverfahrenErgänzung zu Artikel 9 ABS.Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert der vom Schaden betroffenenSachen, bei zerstörten und beschädigten Sachen auch den Wert der Reste enthalten. DieFeststellung muss auf Verlangen eines Vertragspartners auch ein Verzeichnis der versicherten, vomSchaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten.Artikel 11Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall1. Gemäß § 67 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem<strong>Versicherung</strong>snehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, derAnspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem <strong>Versicherung</strong>snehmer den Schaden ersetzt.Wenn sich der Ersatzanspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegen einen Wohnungsmieter desversicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einenHausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinenRegressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt desSchadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlichnoch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die <strong>Versicherung</strong>ssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.3. Kündigung nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit demSchadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.Insbesondere kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung einesbegründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versichererkündigen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch seinVerhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eineunwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen odervertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis nach Eintritt einesSchadensfalles zu kündigen, wenn- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 36 von 79

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