Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und dieEntschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit dieAufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind dieAufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.Artikel 8Begrenzung der Entschädigung,UnterversicherungErgänzung zu Artikel 8 ABS:Bei Gebäuden und deren Inhalt, die zu industriellen oder gewerblichen Betrieben oder zu einerLandwirtschaft gehören, ist die Entschädigungsleistung unter Bedachtnahme auf eine allenfallsbestehende Unterversicherung mit höchstens50 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Post begrenzt, bei Vorliegen einerÜberversicherung indessen (siehe Artikel 7 (2) ABS) mit 50 % des Ersatzwertes der vom Schadenbetroffenen Post. Diese Begrenzungen gelten auch für die Summen aller Ersatzleistungen innerhalbeiner Versicherungsperiode.Artikel 9SachverständigenverfahrenErgänzung zu Artikel 9 (2) lit. b) ABS:Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste dervom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 6). Die Feststellung muss auf Verlangen einer derbeiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mitihrem Ersatzwert enthalten.Artikel 10Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.(2) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn derVersicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz oder teilweiseverweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung derVersicherungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch innerhalb eines Monats nachRechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigunginnerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochenwerden.Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufendenVersicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung desbegründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit derVersicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durchden Versicherer, kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monats nach dieserAblehnung kündigen.Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 30 von 79

992 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR VERSICHERUNGEN GEGENLEITUNGSWASSERSCHÄDEN (AWB)(Fassung 2009)Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für dieSachversicherung (ABS) Anwendung.INHALTSVERZEICHNISArtikel 1 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?Artikel 2 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?Artikel 3 Welche Sachen und Kosten sind versichert?Artikel 4 Wo gilt die Versicherung?Artikel 5 Welche Risikoänderungen sind jedenfalls anzeigepflichtig?Artikel 6 Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten?Artikel 7 Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?Artikel 8 Was wird im Schadenfall entschädigt?Artikel 9 Wann wird die Entschädigung gekürzt?Artikel 10 SachverständigenverfahrenArtikel 11 Rechtsverhältnis nach dem SchadenfallArtikel 1Welche Gefahren und Schäden sind versichert?1. Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus wasserführenden Anlagen oderangeschlossenen Einrichtungen.2. Bei der Versicherung von Gebäuden zusätzlich:2.1 Schäden durch Bruch im wasserführenden Rohrsystem.2.2 Schäden durch Frost an den wasserführenden Anlagen und/oder an angeschlossenenEinrichtungen.3. Bei Wohngebäuden außerdem der Mietverlust oder der Mietwertersatz:3.1 Wird durch den Schadenfall das versicherte Gebäude so beschädigt, dass der Mieter einer darinbefindlichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag ganz oder teilweiseverweigern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch entgehenden Mietzins.3.2 Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versicherten Gebäude selbst bewohnt,durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Mietwert derunbenutzbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung aufden etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann.Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe undLage.Die Entschädigung des Mietwertes ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar erwachsenenSchaden beschränkt.3.3 Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnungwieder benutzbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt desSchadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer dieWiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert.Artikel 2Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?Nicht versichert sind Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturenwie z.B. Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen,Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 31 von 79

(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und dieEntschädigung dürfen zusammen die <strong>Versicherung</strong>ssumme nicht übersteigen, soweit dieAufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind dieAufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.Artikel 8Begrenzung der Entschädigung,UnterversicherungErgänzung zu Artikel 8 ABS:Bei Gebäuden und deren Inhalt, die zu industriellen oder gewerblichen Betrieben oder zu einerLandwirtschaft gehören, ist die Entschädigungsleistung unter Bedachtnahme auf eine allenfallsbestehende Unterversicherung mit höchstens50 % der <strong>Versicherung</strong>ssumme der vom Schaden betroffenen Post begrenzt, bei Vorliegen einerÜberversicherung indessen (siehe Artikel 7 (2) ABS) mit 50 % des Ersatzwertes der vom Schadenbetroffenen Post. Diese Begrenzungen gelten auch für die Summen aller Ersatzleistungen innerhalbeiner <strong>Versicherung</strong>speriode.Artikel 9SachverständigenverfahrenErgänzung zu Artikel 9 (2) lit. b) ABS:Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss den Ersatzwert sowie den Wert der Reste dervom Schaden betroffenen Sachen enthalten (Artikel 6). Die Feststellung muss auf Verlangen einer derbeiden Parteien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen mitihrem Ersatzwert enthalten.Artikel 10Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die <strong>Versicherung</strong>ssumme nicht dadurch, dasseine Entschädigung geleistet wird.(2) Nach dem Eintritt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer kündigen, wenn derVersicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz oder teilweiseverweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung der<strong>Versicherung</strong>sleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch innerhalb eines Monats nachRechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigunginnerhalb eines Monats nach Fälligkeit der <strong>Versicherung</strong>sleistung ausgesprochenwerden.Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden<strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei Verzögerung der Anerkennung desbegründeten <strong>Versicherung</strong>sanspruches nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der<strong>Versicherung</strong>sleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung durchden Versicherer, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer noch innerhalb eines Monats nach dieserAblehnung kündigen.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 30 von 79

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