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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Fundamente oder Grundmauern und Kellermauern.Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, Gasinstallationenund Wasserver und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, SanitärundBlitzschutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Hauseigentümergehören.Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und-entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- undBlitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern die angeführten Baubestandteile nichtgewerblichen Zwecken dienen und deren Ausschluss nicht vertraglich vereinbart ist.Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen undVeranstaltungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- undSanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestandteilen, sondernzur technischen Betriebseinrichtung.(4) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz aufa) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Reklameanlagen sowie Umzäunungen, Laternen,Fahnenstangen, Antennenanlagen, Solaranlagen und dergleichen;b) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf dem Transport befinden.(5) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so geltenhinsichtlich der Sturmschaden-<strong>Versicherung</strong> des Wohnungsinhaltes die bezüglichen Bestimmungender Allgemeinen Bedingungen fürHaushaltversicherungen (ABH).Artikel 3<strong>Versicherung</strong>sortBewegliche Sachen sind nur in jenen Räumen versichert, die in der Polizze bezeichnet sind(<strong>Versicherung</strong>sort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der <strong>Versicherung</strong>sschutz. Ist die Entfernungnicht nur vorübergehend, so erlischt hinsichtlich dieser Sachen der <strong>Versicherung</strong>svertrag.Artikel 4SicherheitsvorschriftenErgänzung zu Artikel 3 ABS:Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die versicherten Gebäude, vor allem das Dachwerk, laufendinstand zu halten.Artikel 5Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenenSchadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei dieWeisungen desVersicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegendes Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7;b) Er hat spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, demVersicherer schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.c) Falls versicherte Sachen beim Schaden abhanden gekommen sind (Artikel 1 (4)), hat er derSicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage, nachdem er den Verlust festgestellt hat, eine Aufstellungder fehlenden Gegenstände einzureichen; weiters hat er die zur Wiedererlangung geeignetenMaßnahmen zu treffen.d) Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchungüber die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zugestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zuerteilen und Belege beizubringen. Auf Verlangen muss er ferner innerhalb einer angemessenen Frist,die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der amSchadentag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen,und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall, auf seineKosten vorlegen. Bei Gebäudeschäden muss er auf Verlangen einen beglaubigten Grundbuchauszugnach dem Stand vom Tage des Schadens auf seine Kosten beibringen.Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. b) bzw. die Beibringung der Aufstellung undVerzeichnisse nach lit.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 28 von 79

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