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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sindverbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesenwird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs.2 VersVG.6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen;die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers imSchadenfall nicht berührt.Artikel 10Schuldhafte Herbeiführung des <strong>Versicherung</strong>sfalles, Obliegenheiten im Schadenfall; betrügerisches VerhaltenSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:1. Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist derVersicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung ausdiesem Schadenfall frei.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles die Freiheit des Versicherers von derVerpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt,wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche)vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind.3. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführungverantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei derFeststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenenBetruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt dieLeistungsfreiheit als festgestellt.Artikel 11Zahlung der EntschädigungDie Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es gilt § 11 VersVG.Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen derbetreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenenspeziellen Regelungen zu beachten (z.B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen).Artikel 12Kündigung nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles1. Sofern in den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigenvertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach Eintritt des Schadenfallssowohl der Versicherer als auch der <strong>Versicherung</strong>snehmer den <strong>Versicherung</strong>svertrag kündigen.2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungenüber die Entschädigung zulässig.Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden<strong>Versicherung</strong>speriode kündigen.3. Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versichererberechtigt, den <strong>Versicherung</strong>svertrag nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkungzu kündigen.Artikel 13Form der Erklärungen<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 19 von 79

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