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Eigenheimversicherung - Donau Versicherung

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Artikel 6Mehrfache <strong>Versicherung</strong>Nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine<strong>Versicherung</strong> gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderenVersicherer und die <strong>Versicherung</strong>ssumme anzuzeigen.Artikel 7Überversicherung, Doppelversicherung1. Die <strong>Versicherung</strong> darf nicht zu einer Bereicherung führen.Auch wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme den <strong>Versicherung</strong>swert übersteigt (Überversicherung), hatder Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.2. Übersteigt die <strong>Versicherung</strong>ssumme den <strong>Versicherung</strong>swert erheblich, können der<strong>Versicherung</strong>snehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Prämie verlangen.Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.Artikel 8Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung1. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme bildet die Grenze für die Entschädigung des Versicherers, wobei die Entschädigungfür die unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Positionangegebene <strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt ist.2. Ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger als der <strong>Versicherung</strong>swert (siehe die Bestimmungen überden <strong>Versicherung</strong>swert in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen der betreffendenSachversicherungsparte - Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der<strong>Versicherung</strong>ssumme zum <strong>Versicherung</strong>swert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist fürjede Position der Polizze gesondert festzustellen.Artikel 9Sachverständigenverfahren1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe desSchadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:- Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen- Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen undbeauftragt ihn, seineFeststellung zu treffen.3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten alsObmann.Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beiderVertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem<strong>Versicherung</strong>snehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sieunverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb derGrenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer unddem <strong>Versicherung</strong>snehmer.<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408Seite 18 von 79

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