Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung

Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung

versicherung.online.net
von versicherung.online.net Mehr von diesem Publisher
11.07.2015 Aufrufe

Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt; esendet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallenmit dem Kalenderjahr zusammen.2. Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestensaber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist vondrei Monaten kündigen.Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.3. Sie können, sofern wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklären, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in demIhnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksamwird.4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderesLebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt derenIn-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.5. Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel (s. § 26) oder vermindern wirunsere Leistungen gemäß § 27 Abs. 1, so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlichder betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung könnenSie das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhungkündigen.6. Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung deskünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenenversicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.7. Sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist, verzichten wir auf unser ordentliches Kündigungsrecht.8. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.9. Wir können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.10. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen giltAbsatz 6 entsprechend.11. Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben Sie unddie versicherten Personen das Recht, einen von Ihnen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzuführen.§ 30 Welche weiteren Beendigungsgründe gibt es?1. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische Ausland,endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird auf Grund einer anderweitigenVereinbarung fortgesetzt. Wir können im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenenBeitragszuschlag verlangen. Vergleichen Sie dazu bitte auch § 7 Abs. 3.2. Das Versicherungsverhältnis endet im Falle Ihres Todes. Die versicherten Personen haben jedochdas Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach Ihrem Tode abzugeben. Stirbt eineversicherte Person, endet das Versicherungsverhältnis insoweit.Sonstige Bestimmungen§ 31 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen an uns zu richten?An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklichTextform vereinbart ist.§ 32 Wo ist der Gerichtsstand?1. Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.2. Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben.3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäischeAusland oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig.50057863 B 161 (4.11) BDK50174 Seite 10

AnhangLebenspartnerschaftsgesetz§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitigerAnwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnenoder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründenwollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dassdie Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eineLebenspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpichtungengemäß § 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung derLebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchsgelten entsprechend.Auszug aus dem Gesetz über denVersicherungsvertrag (VVG)§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfallesund des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfallesbeendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den derVersicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verp ichtung zur Zahlung von Verzugszinsenbefreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor VertragsannahmeFragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigep icht nach Absatz 1, kann der Versicherer vomVertrag zurücktreten.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallesgegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalbeines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen,es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllendenvertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verp ichtet, soweit die Verletzung derObliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang der Leistungsp icht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn derVersicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzungeiner nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zurVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange dieZahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherernicht zur Leistung verp ichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nichtzu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgeder Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablaufverbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.50057863 B 161 (4.11) BDK50174 Seite 11

Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt; esendet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallenmit dem Kalenderjahr zusammen.2. Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestensaber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist vondrei Monaten kündigen.Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.3. Sie können, sofern wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklären, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in demIhnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksamwird.4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag <strong>zur</strong> Folge, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderesLebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt derenIn-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.5. Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel (s. § 26) oder vermindern wirunsere Leistungen gemäß § 27 Abs. 1, so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlichder betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung könnenSie das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhungkündigen.6. Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung deskünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenenversicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.7. Sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist, verzichten wir auf unser ordentliches Kündigungsrecht.8. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.9. Wir können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.10. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen giltAbsatz 6 entsprechend.11. Soweit die <strong>Krankenversicherung</strong> nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben Sie unddie versicherten Personen das Recht, einen von Ihnen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzuführen.§ 30 Welche weiteren Beendigungsgründe gibt es?1. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische Ausland,endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, es wird auf Grund einer anderweitigenVereinbarung fortgesetzt. Wir können im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenenBeitragszuschlag verlangen. Vergleichen Sie dazu bitte auch § 7 Abs. 3.2. Das Versicherungsverhältnis endet im Falle Ihres Todes. Die versicherten Personen haben jedochdas Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach Ihrem Tode abzugeben. Stirbt eineversicherte Person, endet das Versicherungsverhältnis insoweit.Sonstige Bestimmungen§ 31 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen an uns zu richten?An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklichTextform vereinbart ist.§ 32 Wo ist der Gerichtsstand?1. Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.2. Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben.3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäischeAusland oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig.50057863 B 161 (4.11) BDK50174 Seite 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!