11.07.2015 Aufrufe

Aufbauschema § 823 I - Zivilrecht VI

Aufbauschema § 823 I - Zivilrecht VI

Aufbauschema § 823 I - Zivilrecht VI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufbausschema § <strong>823</strong> Abs. 1 BGB (I)I. Tatbestandsmäßigkeit (objektiv zurechenbare Rechtsgutsverletzung)1. Verletzungshandlung- nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht bei Schlaf)→ möglich iFv Handeln oder Unterlassen2. Rechtsgutsverletzung- Eingriff in die genannten Rechte, Rechtsgüter oder sonstigen Rechte→ Problem: Eigentumsverletzung bei Beeinträchtigung der Nutzungsmglk.→ Problem: Weiterfresserschaden3. Haftungsbegründende Kausalität (bei Unterlassen: sog. „Quasi-Kausalität“)- Äquivalenz (conditio sine qua non-Formel)- Adäquanz (allg. Lebenserfahrung)- obj. Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm)→ Problem: sog. mittelbare Schäden (Dazwischentreten Dritter odereigenverantwortliches Verhalten des Geschädigten)


Aufbausschema § <strong>823</strong> Abs. 1 BGB (II)II. Rechtswidrigkeit- indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht)- aber: positiv festzustellen bei mittelbaren Schäden- Rechtfertigungsgründe möglich (Notwehr, § 227 BGB; rechtfertigenderNotstand, §§ 228, 904 BGB; rechtfertigende Einwilligung)III. Verschulden- Schuldfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)- Schuldform (§ 276 BGB)IV. Schaden- Haftungsausfüllende Kausalität (vgl. I. 3.)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!