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Krebs in Rheinland-Pfalz

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11. Sicherung der Diagnose (kl<strong>in</strong>ischer Befund, Histologie, Zytologie,<br />

Obduktion und andere),<br />

12. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-,<br />

Chemo- und andere Therapiearten),<br />

13. Sterbemonat und Sterbejahr,<br />

14. Todesursachen (Grundleiden und weitere Todesursachen),<br />

15. durchgeführte Autopsie und<br />

16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle.<br />

(3) Kontrollnummern s<strong>in</strong>d Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten<br />

gewonnen werden, ohne dass e<strong>in</strong>e Wiedergew<strong>in</strong>nung der Identitätsdaten<br />

möglich ist.<br />

§ 4<br />

Meldungen<br />

(1) Ärzt<strong>in</strong>nen, Ärzte, Zahnärzt<strong>in</strong>nen und Zahnärzte (meldepflichtige<br />

Personen) und <strong>in</strong> ihrem Auftrag Kl<strong>in</strong>ikregister und Nachsorgeleitstellen<br />

s<strong>in</strong>d verpflichtet, die <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 und 2 genannten Angaben<br />

zu ihren Patient<strong>in</strong>nen und Patienten der Vertrauensstelle zu<br />

übermitteln. In der Meldung e<strong>in</strong>es Kl<strong>in</strong>ikregisters oder e<strong>in</strong>er Nachsorgeleitstelle<br />

s<strong>in</strong>d der Name und die Anschrift der meldepflichtigen<br />

Person anzugeben, <strong>in</strong> deren Auftrag die Meldung erfolgt.<br />

(2) Die meldepflichtige Person hat die Patient<strong>in</strong> oder den Patienten von<br />

der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Kl<strong>in</strong>ikregister<br />

oder e<strong>in</strong>e Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt worden<br />

ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten<br />

ist, dass der Patient<strong>in</strong> oder dem Patienten durch die Unterrichtung<br />

gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patient<strong>in</strong> oder<br />

der Patient hat gegen die Meldung e<strong>in</strong> Widerspruchsrecht. Bei der<br />

Unterrichtung ist die Patient<strong>in</strong> oder der Patient auf das Widerspruchsrecht<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung<br />

mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten<br />

hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu<br />

veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In<br />

der Meldung ist anzugeben, ob die Patient<strong>in</strong> oder der Patient über<br />

die Meldung unterrichtet worden ist.<br />

(3) E<strong>in</strong>e meldepflichtige Person ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall, <strong>in</strong> dem sie nur diagnostisch<br />

tätig ist, bei ihrer Meldung abweichend von Absatz 2 Satz<br />

1 nicht zur Unterrichtung der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten verpflichtet.<br />

Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden<br />

veranlasst hat oder die Patient<strong>in</strong> oder den Patienten weiterbehandelt,<br />

über e<strong>in</strong>e unterlassene Unterrichtung über die beabsichtigte<br />

oder erfolgte Meldung zu <strong>in</strong>formieren. Diese hat unbeschadet<br />

der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch <strong>in</strong>soweit das Verfahren<br />

nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patient<strong>in</strong><br />

oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1<br />

unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden;<br />

sie ist durch die <strong>in</strong> Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf<br />

diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

(4) Die Meldungen an die Vertrauensstelle erfolgen mit Formblättern,<br />

masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische<br />

Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen und deren Vergütung<br />

legt die Vertrauensstelle im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem fachlich<br />

zuständigen M<strong>in</strong>isterium fest; sie trifft auch die erforderlichen technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung<br />

des Datenschutzes bei den Meldungen.<br />

(5) Erhält die Vertrauensstelle e<strong>in</strong>e Meldung zu e<strong>in</strong>er Patient<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em<br />

Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landes<br />

Rhe<strong>in</strong>land-<strong>Pfalz</strong>, bietet sie die gemeldeten Daten auch dem für den<br />

gewöhnlichen Aufenthalt der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten zuständigen<br />

<strong>Krebs</strong>register zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen<br />

an und übermittelt sie auf Anforderung. Die Registerstelle<br />

hat die ihr übermittelten Daten wie die übrigen von der Vertrauensstelle<br />

übermittelten Daten zu bearbeiten.<br />

(6) Die Gesundheitsämter s<strong>in</strong>d verpflichtet, der Vertrauensstelle e<strong>in</strong>e<br />

Ablichtung des vertraulichen Teils aller Todesbesche<strong>in</strong>igungen oder<br />

die erforderlichen Daten daraus <strong>in</strong> masch<strong>in</strong>ell verwertbarer Form zu<br />

übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Verstorbenen e<strong>in</strong>er<br />

Meldung nach Absatz 1 zu Lebzeiten widersprochen hatten.<br />

§ 5<br />

Vertrauensstelle<br />

(1) Die unter ärztlicher Leitung stehende Vertrauensstelle hat<br />

1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu<br />

überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der<br />

meldenden Stelle zu berichtigen,<br />

2. die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 6 übermittelten<br />

Ablichtungen oder Daten des vertraulichen Teils der Todesbesche<strong>in</strong>igungen<br />

wie e<strong>in</strong>e Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich,<br />

nach Rückfrage bei der Ärzt<strong>in</strong> oder dem Arzt, die<br />

oder der die Todesbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, oder bei der<br />

zuletzt behandelnden Ärzt<strong>in</strong> oder dem zuletzt behandelnden<br />

Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,<br />

3. die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten zu trennen,<br />

die Identitätsdaten nach § 8 Abs. 1 zu verschlüsseln und<br />

Kontrollnummern nach § 8 Abs. 2 zu bilden,<br />

4. die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle zu übermitteln<br />

und unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung<br />

durch die Registerstelle, spätestens jedoch drei Monate nach<br />

Übermittlung, alle zu der betreffenden Patient<strong>in</strong> oder dem betreffenden<br />

Patienten gehörenden Daten zu löschen und die der<br />

Meldung zugrunde liegenden Unterlagen e<strong>in</strong>schließlich der vom<br />

Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 6 übermittelten Ablichtung oder<br />

Daten der Todesbesche<strong>in</strong>igung zu vernichten,<br />

5. <strong>in</strong> den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen Personen identifizierende<br />

Daten abzugleichen oder Identitätsdaten zu entschlüsseln,<br />

nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 zusätzliche Angaben<br />

von der meldenden Stelle zu erfragen, die Erteilung der E<strong>in</strong>willigung<br />

der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten, soweit erforderlich, zu<br />

veranlassen, die Daten an die beantragende Stelle zu übermit-<br />

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