Krebs in Rheinland-Pfalz
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11. Sicherung der Diagnose (kl<strong>in</strong>ischer Befund, Histologie, Zytologie,<br />
Obduktion und andere),<br />
12. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-,<br />
Chemo- und andere Therapiearten),<br />
13. Sterbemonat und Sterbejahr,<br />
14. Todesursachen (Grundleiden und weitere Todesursachen),<br />
15. durchgeführte Autopsie und<br />
16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle.<br />
(3) Kontrollnummern s<strong>in</strong>d Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten<br />
gewonnen werden, ohne dass e<strong>in</strong>e Wiedergew<strong>in</strong>nung der Identitätsdaten<br />
möglich ist.<br />
§ 4<br />
Meldungen<br />
(1) Ärzt<strong>in</strong>nen, Ärzte, Zahnärzt<strong>in</strong>nen und Zahnärzte (meldepflichtige<br />
Personen) und <strong>in</strong> ihrem Auftrag Kl<strong>in</strong>ikregister und Nachsorgeleitstellen<br />
s<strong>in</strong>d verpflichtet, die <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 und 2 genannten Angaben<br />
zu ihren Patient<strong>in</strong>nen und Patienten der Vertrauensstelle zu<br />
übermitteln. In der Meldung e<strong>in</strong>es Kl<strong>in</strong>ikregisters oder e<strong>in</strong>er Nachsorgeleitstelle<br />
s<strong>in</strong>d der Name und die Anschrift der meldepflichtigen<br />
Person anzugeben, <strong>in</strong> deren Auftrag die Meldung erfolgt.<br />
(2) Die meldepflichtige Person hat die Patient<strong>in</strong> oder den Patienten von<br />
der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt zu unterrichten; dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Kl<strong>in</strong>ikregister<br />
oder e<strong>in</strong>e Nachsorgeleitstelle mit der Meldung beauftragt worden<br />
ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten<br />
ist, dass der Patient<strong>in</strong> oder dem Patienten durch die Unterrichtung<br />
gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patient<strong>in</strong> oder<br />
der Patient hat gegen die Meldung e<strong>in</strong> Widerspruchsrecht. Bei der<br />
Unterrichtung ist die Patient<strong>in</strong> oder der Patient auf das Widerspruchsrecht<br />
h<strong>in</strong>zuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung<br />
mitzuteilen. Bei Widerspruch der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten<br />
hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder zu<br />
veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten gelöscht werden. In<br />
der Meldung ist anzugeben, ob die Patient<strong>in</strong> oder der Patient über<br />
die Meldung unterrichtet worden ist.<br />
(3) E<strong>in</strong>e meldepflichtige Person ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall, <strong>in</strong> dem sie nur diagnostisch<br />
tätig ist, bei ihrer Meldung abweichend von Absatz 2 Satz<br />
1 nicht zur Unterrichtung der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten verpflichtet.<br />
Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden<br />
veranlasst hat oder die Patient<strong>in</strong> oder den Patienten weiterbehandelt,<br />
über e<strong>in</strong>e unterlassene Unterrichtung über die beabsichtigte<br />
oder erfolgte Meldung zu <strong>in</strong>formieren. Diese hat unbeschadet<br />
der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch <strong>in</strong>soweit das Verfahren<br />
nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patient<strong>in</strong><br />
oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1<br />
unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden;<br />
sie ist durch die <strong>in</strong> Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf<br />
diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht<br />
h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
(4) Die Meldungen an die Vertrauensstelle erfolgen mit Formblättern,<br />
masch<strong>in</strong>ell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische<br />
Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen und deren Vergütung<br />
legt die Vertrauensstelle im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem fachlich<br />
zuständigen M<strong>in</strong>isterium fest; sie trifft auch die erforderlichen technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung<br />
des Datenschutzes bei den Meldungen.<br />
(5) Erhält die Vertrauensstelle e<strong>in</strong>e Meldung zu e<strong>in</strong>er Patient<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em<br />
Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landes<br />
Rhe<strong>in</strong>land-<strong>Pfalz</strong>, bietet sie die gemeldeten Daten auch dem für den<br />
gewöhnlichen Aufenthalt der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten zuständigen<br />
<strong>Krebs</strong>register zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen<br />
an und übermittelt sie auf Anforderung. Die Registerstelle<br />
hat die ihr übermittelten Daten wie die übrigen von der Vertrauensstelle<br />
übermittelten Daten zu bearbeiten.<br />
(6) Die Gesundheitsämter s<strong>in</strong>d verpflichtet, der Vertrauensstelle e<strong>in</strong>e<br />
Ablichtung des vertraulichen Teils aller Todesbesche<strong>in</strong>igungen oder<br />
die erforderlichen Daten daraus <strong>in</strong> masch<strong>in</strong>ell verwertbarer Form zu<br />
übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Verstorbenen e<strong>in</strong>er<br />
Meldung nach Absatz 1 zu Lebzeiten widersprochen hatten.<br />
§ 5<br />
Vertrauensstelle<br />
(1) Die unter ärztlicher Leitung stehende Vertrauensstelle hat<br />
1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu<br />
überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der<br />
meldenden Stelle zu berichtigen,<br />
2. die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 6 übermittelten<br />
Ablichtungen oder Daten des vertraulichen Teils der Todesbesche<strong>in</strong>igungen<br />
wie e<strong>in</strong>e Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich,<br />
nach Rückfrage bei der Ärzt<strong>in</strong> oder dem Arzt, die<br />
oder der die Todesbesche<strong>in</strong>igung ausgestellt hat, oder bei der<br />
zuletzt behandelnden Ärzt<strong>in</strong> oder dem zuletzt behandelnden<br />
Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,<br />
3. die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten zu trennen,<br />
die Identitätsdaten nach § 8 Abs. 1 zu verschlüsseln und<br />
Kontrollnummern nach § 8 Abs. 2 zu bilden,<br />
4. die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle zu übermitteln<br />
und unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung<br />
durch die Registerstelle, spätestens jedoch drei Monate nach<br />
Übermittlung, alle zu der betreffenden Patient<strong>in</strong> oder dem betreffenden<br />
Patienten gehörenden Daten zu löschen und die der<br />
Meldung zugrunde liegenden Unterlagen e<strong>in</strong>schließlich der vom<br />
Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 6 übermittelten Ablichtung oder<br />
Daten der Todesbesche<strong>in</strong>igung zu vernichten,<br />
5. <strong>in</strong> den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen Personen identifizierende<br />
Daten abzugleichen oder Identitätsdaten zu entschlüsseln,<br />
nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 zusätzliche Angaben<br />
von der meldenden Stelle zu erfragen, die Erteilung der E<strong>in</strong>willigung<br />
der Patient<strong>in</strong> oder des Patienten, soweit erforderlich, zu<br />
veranlassen, die Daten an die beantragende Stelle zu übermit-<br />
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