11.07.2015 Aufrufe

Kap 4: Zum Spannungsverhältnis von Verfassung und Strafrecht - KHA

Kap 4: Zum Spannungsverhältnis von Verfassung und Strafrecht - KHA

Kap 4: Zum Spannungsverhältnis von Verfassung und Strafrecht - KHA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Zum</strong> Spannungsverhältnis <strong>von</strong> <strong>Verfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Strafrecht</strong> 129chischen Rechtsordnung zugr<strong>und</strong>e liegen, nicht im Einklang stehen“.Hingegen seien „Eingriffe in das Leben oder das Wohlbefinden einesTieres, die ein <strong>von</strong> der Rechtsordnung anerkanntes Ziel verfolgen <strong>und</strong>nicht zu diesem außer Verhältnis stehen, nicht strafbar“. Infolge der denKernpunkt der Argumentation des OGH bildenden Erklärung, dass „inder rituellen Schlachtung der Schafe ein sozial adäquates Verhalten zuerblicken“ sei, „das die Rechtswidrigkeit ausschließt“, kommt der OGHzum Ergebnis, dass rituelles Schächten <strong>von</strong> Tieren mangels Rechtswidrigkeit– als negatives Tatbestandsmerkmal – nicht den Tatbestand derTierquälerei iSd § 222 Abs 1 StGB erfülle. 19 Zwei Jahre später schließtsich der VfGH fast wortident dieser Auffassung an, als er in einem sehrähnlichen Fall über eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG gegen einenBescheid des UVS des Landes Vorarlberg wegen Verletzung des VorarlbergerTierschutzgesetzes zu Recht erkennen musste. 204.2.2 Der verfassungsrechtliche SchutzbereichDie Argumentationsstruktur sowohl des OGH als auch des VfGH basiertin der gegenständlichen Frage auf den Gr<strong>und</strong>rechten der Glaubens-,Gewissens- <strong>und</strong> Bekenntnisfreiheit. 21 Vollkommen richtig wird ins Treffengeführt, dass Art 14 Abs 1 StGG jedermann die volle Glaubens- <strong>und</strong>Gewissensfreiheit gewährleistet, Art 63 Abs 2 StVStGermain allen EinwohnernÖsterreichs das Recht gibt, öffentlich oder privat jede Art Glauben,Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mitder öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist, <strong>und</strong>Art 9 Abs 1 EMRK jedermann den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens<strong>und</strong>Religionsfreiheit sichert. 22 Auch der Gesetzesvorbehalt in Art 9 Abs2 EMRK 23 , wonach die Religions- <strong>und</strong> Bekenntnisfreiheit „nicht Gegenstandanderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen“ sein darf,„die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen imInteresse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Ges<strong>und</strong>heit<strong>und</strong> Moral oder für den Schutz der Rechte <strong>und</strong> Freiheiten anderersind“, wird als entscheidungsrelevante <strong>Verfassung</strong>snorm angeführt. 24Allerdings schließt sich der OGH nicht der Auffassung des OLG an, der________________19 Vgl EvBl 1996, 671.20 Vgl VfGH 17.12.1998, B 3028/97.21 Vgl dazu <strong>Kap</strong> 2.5.4, 2.5.5 <strong>und</strong> 2.5.6.22 Vgl EvBl 1996, 671 sowie VfGH 17.12.1998, B 3028/97-19, 11.23 Vgl <strong>Kap</strong> 2.5.6.2.24 Vgl <strong>Kap</strong> 4 FN 22.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!