Kap 4: Zum Spannungsverhältnis von Verfassung und Strafrecht - KHA
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148Verweigerte Bluttransfusion mit TodesfolgeLeitlinie muss dabei der Gr<strong>und</strong>satz der Menschenwürde sein 116 , wie er alsallgemeiner Wertungsgr<strong>und</strong>satz unserer Rechtsordnung inhärent ist bzwim Bonner Gr<strong>und</strong>gesetz in Art 1 Abs 1 GG mit unübersehbarer Prädominanz<strong>und</strong> vorbildlich festgeschrieben ist: „Die Würde des Menschen istunantastbar. Sie zu achten <strong>und</strong> zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichenGewalt.“________________116 Vgl dazu <strong>Kap</strong> 2.1.