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Bußgeldkatalog GGVSEB

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- 2 -G Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 19.1 dass nur eine dort zugelassene und geeigneteVerpackung, Großverpackung, IBCoder nur ein dort zugelassener und geeigneterTank oder nur ein dort zugelassenesund geeignetes MEMU oderB 9.2 dass nur ein dort zugelassenes und geeignetesSchiff verwendet wird;S,E,B 10 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständigeBehörde benachrichtigt wird;S,E,B 11 Nr. 7 Nr. 4g11.1 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopieist,11.2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständigzur Verfügung stellt;S,E,B 12 Nr. 8 nicht dafür sorgt, Nr. 4h12.1 dass ein Beförderungspapier mit einergeforderten Angabe oder einem gefordertenHinweis mitgegeben, richtig mitgegebenoder vollständig (relevante Angaben)mitgegeben wird;12.2 das ein Beförderungspapier mit einer gefordertenAngabe oder einem gefordertenHinweis vollständig (andere fehlende Angabenals unter 12.1) mitgegeben wird;S,E,B 13 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderlichesZeugnis zugänglich gemacht wird;S,E,B 14 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderlichesBegleitpapier beigefügt wird;S,E,B 15 Nr. 11 den Verlader nicht oder nichtrechtzeitig auf die Begasung schriftlichhinweist ;S,E,B 16 Nr. 12 eine Kopie des Beförderungspapiers,der Information oder Dokumentationnicht oder nicht mindestens 3 Monateaufbewahrt;der Absender entgegen § 18 Abs. 2S 17 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassungvor Beförderungsbeginn übergebenwird;der Absender entgegen § 18 Abs. 3E 18 Nr. 1 eine Vorschrift für den Versand alsExpressgut nicht beachtet;E 19 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel,die orangefarbene Tafel, das Kennzeichenund der Rangierzettel angebrachtwerden;Euro1500,- INr. 4f 800,- I800,- I500,- I500,- I200,- IIINr. 4i 500,- INr. 4j 500,- INr. 4k 500,- INr. 4l 500,- INr. 4m 500,- INr. 4n 500,- INr. 4o 500,- IKategorie. . .


- 5 -GLfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, <strong>GGVSEB</strong> Euro KategNr. dass§ 37 Abs. 1 orie36.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), 600,- I36.4 Auffrischungskurs; 500,- IS 37 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicherTank nicht zur BeförderungNr. 6g 800,- Iaufgegeben wird;S 38 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankaktegeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegtNr. 6h 200,- IIIoder zur Verfügung gestellt wird;S 39 Nr. 9 das Fahrzeug Nr. 6i39.1 nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstetist (Weiterfahrt untersagt);500,- II39.2 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgerätenausgerüstet ist (andere Mängel);200,- II39.3 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgerätenausgerüstet ist (leichte Mängel);100,- IIIS 40 Nr. 10 eine Prüffrist nicht einhält; Nr. 6j 200,- IIS 41 Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit einem Nr. 6k 500,- IGroßzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnungoder einem Kennzeichen aus-200*) II*)rüstet;*)wenn nur ein Großzettel oder ein KennzeichenfehltS 42 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tankverwendet wird, der den dort genanntenNr. 6l 1000,- IAnforderungen entspricht;S 43 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tankoder ein Fahrzeug einer dort genanntenNr. 6m43.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 1000,- I43.2 Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 200,- II/I/bis500,-S 44 Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentlichePrüfung durchgeführt wird;Nr. 6n 800,- IS 45 Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderlicheAusrüstung nicht übergibt;Nr. 6o 800,- IS 46 Nr. 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet; Nr. 6p 200,- IIS 47.1 Nr. 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt, Nr. 6q47.1.1 dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtigsind, eine dort genannte Vorschriftbeachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrtuntersagt);47.1.2 dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtigsind, eine dort genannte Vorschriftbeachtet wird (andere Mängel);800,- I200,-bisIII/II. . .


- 6 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Eurobeachtet wird (andere Mängel); 500,-47.2 Nr. 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,47.2.1 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtigsind, eine dort genannte Vorschriftbeachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrtuntersagt);47.2.2 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtigsind, eine dort genannte Vorschriftbeachtet wird (andere Mängel);S 48 Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriftüber das Abstellen von kennzeichnungspflichtigenFahrzeugen eingehaltenwird;der Beförderer entgegen § 19 Abs. 3800,- IKategorie200,- III/IIbis500,-Nr. 6r 500,- IE 49 Nr. 1 das Personal nicht unterweist; Nr. 7a 300,- IIE 50 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiberüber Daten verfügen kann;Nr. 7b 800,- IE 51 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitgliedeinen Lichtbildausweis mitNr. 7c 500,- Isich führt;E 52 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein BegleitpapierNr. 7d52.1 verfügbar ist; 500,- I52.2 ausgehändigt wird; 300,- IIIE 53 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriftenüber den Schutzabstand beachtet werden;Nr. 7e 800,- IE 54 Nr. 6 eine schriftliche WeisungNr. 7f54.1 nicht,300,- II54.2 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in200,- IIIder vorgeschriebenen Weise oder nichtrechtzeitigbereitstellt;E 55 Nr. 7 den Triebfahrzeugführer nicht odernicht rechtzeitig informiert;Nr. 7g 300,- IE 56 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebeneAusrüstung auf dem FührerstandNr. 7h 800,- Imitgeführt wird;E 57 Nr.9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenenTafeln oder die Großzettel (Placards)Nr. 7i 500,- Iangebracht sind;der Beförderer entgegen § 19 Abs. 4B 58 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass dasSchiff zur Beförderung der gefährlichenGüter zugelassen ist;Nr. 8a1500,- I. . .


- 7 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassB 59 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitgliedder Besatzung ein Lichtbildausweisan Bord ist;B 60 Nr. 3 dem Schiffsführer nicht vor Antrittder Fahrt die schriftlichen Weisungen inSprachen bereitstellt, die der Schiffsführerund der Sachkundige lesen und verstehenkönnen;B 61 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift beachtet wird;B 62 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift eingehalten wird;B 63 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführerein Dokument übergeben wird,63.1 folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 8b 500,- INr. 8c 300,- IIKategorieNr. 8d 150,-bis5000,-III/II/INr. 8e 500,- INr. 8f63.1.1 a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN 300,- I63.1.2 b) Beförderungspapiere nach 5.4.1 ADN63.1.2.1 nicht vorhanden 500,- I63.1.2.2 nicht vollständig 200,- III63.1.3 b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikatnach 5.4.2 ADN300,- II63.1.4 c) schriftliche Weisungen nach 5.4.3ADN300,- II63.1.5 d) Abdruck des ADN 150,- II63.1.6 e) Bescheinigung der Isolationswiderständenach 8.1.7 ADN150,- II63.1.7 f) Bescheinigung über die Prüfung nach8.1.6.1 ADN300,- I63.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse nachADN150,- II63.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5ADN150,- II63.1.10 i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN 300,- I63.2 folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:63.2.1 a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN 500,- II63.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnissenach 8.2.1.2 ADN500,- II63.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagennach 9.3.1.15, 9.3.2.15500,- IIoder 9.3.3.15 ADN63.3 folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN:63.3.1 a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN 500,- II63.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnissenach 7.2.3.15500,- IIADN. . .


GLfd.Nr.- 8 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassnisse nach 7.2.3.15 ADN<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro63.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagennach 9.3.1.15, 9.3.2.15500,- IIoder 9.3.3.15 ADN63.3.4 d) Unterlagen für die elektrischen Anlagennach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder500,- II9.3.3.50 ADN63.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8,9.3.2.8 oder 9.3.8.8 ADN500,- II63.3.6 f) Bescheinigung über die Gasspüranlagennach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder500,- II9.3.3.8.3 ADN63.3.7 g) Bescheinigung über die zugelassenengefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.51000,- IADN63.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung derSchläuche nach 8.1.6.2 ADN500,- II63.3.9 i) Instruktion für Lade und Löschratennach 8.1.6.2 ADN800,- I63.3.10 k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I63.3.11 l) Bescheinigung über die Prüfung derVentile nach 8.1.6.5 ADN800,- I63.3.12 m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN 500,- II63.3.13 n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN 800,- I63.3.14 o) Bescheinigung über die Kühlanlagenach 9.3.1.27.10 ADN;500,- IIB 64 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiffeingesetzt wird, bei dem ein SachkundigerNr. 8gmit einer gültigen Bescheinigung an Bordist, es fehlen:64.1 Basiskurs nach 8.2.1.2 ADN 500,- I64.2 Aufbaukurs Gase nach 8.2.1.5 ADN 500,- I64.3 Aufbaukurs Chemie nach 8.2.1.7 ADN 500,- I64.4 Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN; 600,- Ider Beförderer entgegen § 27 Abs. 1(auch Verlader, Befüller und Empfänger)S,E,B 65 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage einesBerichts erfolgt;Nr. 19a 200,- IIIder Beförderer entgegen § 27 Abs. 2(auch Absender und Empfänger)S,E,B 66 Nr. 19b66.1 eine Untersuchung nicht durchführt, 500,- I66.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- IKategorie. . .


- 9 -G Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass66.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständigeBehörde informiert wird;der Beförderer entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender,Verpacker, Verlader, Befüller,Entlader und Empfänger)S,E,B 67 Sicherungspläne nicht einführt und nichtanwendet;<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2(auch Verlader, Fahrzeugführer, Entladerund Empfänger)S 68 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b68.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,der Einwirkung von Wärmequellenund zum Abstellen an ausreichendbelüfteten StellenEuro800,- INr. 19f 500,- II600,- I68.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,- I68.3 Nr. 3 das Rauchverbot 500,- I68.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenemLicht500,- Inicht beachtet;der Beförderer entgegen § 29 Abs. 4(auch Verlader und Fahrzeugführer)S 69 eine Vorschrift über die Verladung oderKennzeichnung nicht beachtet;der Beförderer entgegen § 35S 70 Abs. 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohneFahrwegbestimmung befördert;S 71 Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 7 Satz 1 nichtdafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung,eine Reservierungsbestätigungoder ein Beförderungspapier übergebenwird;S 72 Abs. 6 Satz 1 die Angabe und der Vermerknicht in das Beförderungspapiereinträgt;D. der Empfängerder Empfänger entgegen § 20 Abs. 1S,E,B 73 Nr. 1 Buchstabe a die Annahme des Gutesverzögert;S,E,B 74 Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitigprüft, dass die ihn betreffenden Vorschrifteneingehalten worden sind;S,E,B 75 Nr. 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitigüber die Nichteinhaltung desNr. 21d 600,- INr. 27a 800,- INr. 27b 250,- IINr. 27e 250,- IINr. 9a 200,- IIIKategorieNr. 9b 200,-bis500,-III/II/INr. 9c 500,- I. . .


GLfd.Nr.- 10 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassGrenzwertes informiert;der Empfänger entgegen § 20 Abs. 2S 76 Nr. 1 dem Beförderer einen Containerzurückstellt;S 77 Nr. 2 den Fahrzeugführer nicht oder nichtrechtzeitig einweist;der Empfänger entgegen § 20 Abs. 3E 78 einen Wagen oder Container zurückstelltoder wieder verwendet;der Empfänger entgegen § 20 Abs. 4<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 9d 300,- IINr. 9e 300,- IINr. 9f 300,- IIB 79 einen Container, ein Fahrzeug oder einenWagen zurückstellt;Nr. 9g 300,- IIder Empfänger entgegen § 27 Abs. 1(auch Verlader, Befüller, Beförderer)S,E,B 80 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage einesBerichts erfolgt;Nr. 19a 200,- IIIder Empfänger entgegen § 27 Abs. 2(auch Absender und Beförderer)S,E,B 81 Nr. 19b81.1 eine Untersuchung nicht durchführt, 500,- I81.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I81.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige800,- IBehörde informiert wird;der Empfänger entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender,Verpacker, Verlader, Entlader,Befüller und Beförderer)S,E,B 82 Sicherungspläne nicht einführt und nicht Nr. 19f 500,- IIanwendet;der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2(auch Verlader, Entlader, Befördererund Fahrzeugführer)S 83 eine Vorschrift über Nr. 21b83.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,600,- Ider Einwirkung von Wärme-quellen und zum Abstellen an ausreichendbelüfteten Stellen83.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,- I83.3 Nr. 3 das Rauchverbot 500,- I83.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem500,- ILichtnicht beachtet;E. der VerladerKategorie. . .


- 11 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassder Verlader entgegen § 21 Abs. 1<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroS,E,B 84 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 10a 1500,- IS,E,B 85 Nr. 2 Nr. 10b85.1 ein unvollständiges 300,- II85.2 ein beschädigtes 500,- IVersandstück zur Beförderung übergibt;S,E,B 86 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstücknach Teilentnahme nur verladenwird, wenn die Verpackung den dort genanntenAnforderungen entspricht;S,E,B 87 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift beachtet wird;S,E,B 88 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichenangebracht wird;S,E,B 89 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteKennzeichnungsvorschrift beachtetwird;S,E,B 90 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahlder Versandstücke nicht überschrittenwird;der Verlader entgegen § 21 Abs. 2Nr. 10c 500,- INr. 10d 400,- IINr. 10e 500,- INr. 10f 500,- INr. 10g 300,- IIS 91 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr. 10h91.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig500,- I(relevante Angaben) gibt;91.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben200,- IIIals unter 81.1) gibt;S 92 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteNr. 10i 500,- IVorschrift eingehalten wird;S 93 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteNr. 10j 500,- I/IIVorschrift beachtet wird;S 94 Nr. 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und Nr. 10k 500,- Idas Kennzeichen angebracht sind;S 95 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein ContainerNr. 10l 500,- Ieingesetzt wird, der den dort ge-nannten technischen Anforderungen entspricht;der Verlader entgegen § 21 Abs. 3E 96 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschriftüber die Gefahrzettel und Kennzeichnungenbeachtet wird;E 97 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel,ein Rangierzettel, das Kennzeichenoder eine orangefarbene Tafel angebrachtist;Nr. 10m 500,- INr. 10n 500,- IKategorie. . .


GLfd.Nr.- 12 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassE 98 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Containereingesetzt wird, der den dort genanntenAnforderungen entspricht;E 99 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift über die Beförderung inVersandstücken oder die Beladung undHandhabung beachtet wird;der Verlader entgegen § 21 Abs.4<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 10o 500,- INr. 10p 500,- IB 100 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr. 10q100.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig500,- I(relevante Angaben)100.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben300,- IIals unter 90.1) gibt;B 101 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzetteloder das Kennzeichen angebracht ist;Nr. 10r 500 IB 102 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift beachtet wird;Nr. 10s 250,-bis5000,-der Verlader entgegen § 27 Abs. 1(auch Befüller, Beförderer, Empfänger)S,E,B 103 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Nr. 19a 200,- IIIBerichts erfolgt;der Verlader entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender,Verpacker, Beförderer, Entlader,Befüller und Empfänger)S,E,B 104 Sicherungspläne nicht einführt und nicht Nr. 19f 500,- IIanwendet;der Verlader entgegen § 29 Abs. 1(auch Fahrzeugführer)S 105 eine dort genannte Vorschrift die BeladungNr. 21aund Handhabung nicht beachtet;105.1 Zusammenladung 500,- I105.2 Begrenzung der beförderten Mengen 500,- I105.3 Handhabung und Verstauung 500,- I105.4 Reinigung nach dem Entladen 250,- II105.5 Sondervorschriften für die Be- und Entladung600,- Iund die Handhabung105.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen500,- II105.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung1000,- Ifestgestellten Rechts-nonkonformität105.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung 250,- IIKategorieIII/II/I. . .


GLfd.Nr.- 13 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass105.9 Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunftam Be- oder Entladeort<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro200, -bis1000,-105.10 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 200,- IIder Verlader entgegen § 29 Abs. 2(auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführerund Empfänger)S 106 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b106.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,600,- Ider Einwirkung von Wärme-quellen und zum Abstellen an ausreichendbelüfteten Stellen106.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken, 500,- I106.3 Nr. 3 das Rauchverbot, 500,- I106.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem500,- ILichtnicht beachtet;der Verlader entgegen § 29 Abs. 3(auch Fahrzeugführer und Entlader)S 107 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmennicht beachtet;der Verlader entgegen § 29 Abs. 4(auch Beförderer und Fahrzeugführer)S 108 eine Vorschrift über die Verladung oderKennzeichnung nicht beachtet;F. der Verpackerder Verpacker entgegen § 22 Abs. 1S,E,B 109 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschriftüber das Verpacken, das Umverpackenund die Kennzeichnung nicht beachtet;S,E,B 110 Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift überdie Verwendung und Prüfung nicht beachtet;S,E,B 111 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift überdas Zusammenpacken nicht beachtet;S,E,B 112 Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift überdie Kennzeichnung und Bezettelung nichtbeachtet;S,E,B 113 Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungennicht sichert;der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2S 114 die Vorschriften über die Verwendungvon Umverpackungen nicht beachtet;KategorieIII/II/INr. 21c 250,- II/IIINr. 21d 600,- INr. 11a 500,- INr. 11b 800,- INr. 11c 800,- INr. 11d 500,- INr. 11e 500,- INr. 11f 500,- I. . .


- 14 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassder Verpacker entgegen § 22 Abs. 3E 115 die Vorschriften über die Verwendungvon Umverpackungen nicht beachtet;der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4(auch Auftraggeber des Absenders, Absender,Verlader, Beförderer, Entlader,Befüller und Empfänger)S,E,B 116 Sicherungspläne nicht einführt und nichtanwendet;G. der Befüllerder Befüller entgegen § 23 Abs. 1<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 11f 500,- INr. 19f 500,- IIS,E,B 117 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 12a 1500,- IS,E,B 118 Nr. 2 Nr. 12b118.1 einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,- I118.2 einen Tank befüllt, bei dem das Datum500,- IIder nächsten Prüfung überschritten ist;S,E,B 119 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit Nr. 12c 500,- Ieiner Verschlusseinrichtung geprüft undein Tank nicht befördert wird, wenn dieserundicht ist;S,E,B 120 Nr. 4 Nr. 12d120.1 einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,- I120.2 einen Tank befüllt, dessen Prüffrist überschritten500,- IIist;S,E,B 121 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad,Nr. 12e 500,- Idie Masse oder Bruttomasse ein-gehalten wird;S,E,B 122 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit Nr. 12f 500,- IIeiner Verschlusseinrichtung geprüft wird;S,E,B 123 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank Nr. 12g 500,- Ikeine Reste anhaften;S,E,B 124 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderNr. 12h 800,- Iliegende Tankabteile oder -kammernnicht mit gefährlich miteinander reagierendenStoffen befüllt werden;S,E,B 125 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-,Nr. 12i 500,- IReinigungs- und Entgasungsmaß-nahme durchgeführt wird;S,E,B 126 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine BezeichnungNr. 12j 500,- Iangegeben wird;S,E,B 127 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine BenennungNr. 12k 500,- Iangegeben wird;S,E,B 128 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGCnicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nr. 12l 800,- IKategorie. . .


GLfd.Nr.- 15 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassder Befüller entgegen § 23 Abs. 2<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroS 129 Nr. 1 einen Hinweis Nr. 13a129.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig500,- I(relevante Angaben) gibt129.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben200,- IIIals unter 129.1) gibt;S 130 Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt; Nr. 13b 300,- IIS 131 Nr. 3 nicht dafür sorgt , dass ein Großzettel,die orangefarbene Tafel und dasKennzeichen angebracht werden ;S 132 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschriftbeachtet wird;KategorieNr. 13c 500,- I/IINr. 13d 200,-bis500,-S 133 Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet; Nr. 13e 500,- IS 134 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genanntezusätzliche Vorschrift beachtetwird;Nr. 13f 200,-bis500,-S 135 Nr. 7 den Fahrzeugführer nicht einweist; Nr. 13g 300,- IIS 136 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine VorschriftNr. 13h 500,- Iüber die Beförderung in loserSchüttung beachtet wird;S 137 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine MaßnahmeNr. 13i 150,- IIzur Vermeidung elektrostatischerAufladung durchgeführt wird;S 138 Nr. 10 Nr. 13j138.1 einen für diesen Stoff nicht zugelassenen800,- ITank befüllt;138.2 einen Tank befüllt, obwohl bei dem Tankfahrzeug500,- Idas Gültigkeitsdatum der Zulas-sungsbescheinigung überschritten ist;S 139 Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die Nr. 13k 500,- Idort genannten Vorschriften für die Beförderungin Tanks eingehalten sind;der Befüller entgegen § 23 Abs. 3E 140 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteNr. 14a 500,- IKontrollvorschrift beachtet wird;E 141 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Nr. 14b141.1 ein Großzettel 500,- I/II141.2 ein Rangierzettel 200,- II141.3 die orangefarbene Tafel oder 500,- I/II141.4 das Kennzeichen 500,- Iangebracht werden;II/III/I. . .


GLfd.Nr.- 16 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassE 142 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift beachtet wird;E 143 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschriftbeachtet wird;der Befüller entgegen § 23 Abs. 4<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 14c 500,- INr. 14d 500,- IB 144 Nr. 1 einen Hinweis Nr. 15a144.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig500,- I(relevante Angaben) gibt;144.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben200,- IIIals unter 144.1) gibt;B 145 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel,Nr. 15b 500,- I/IIdie orangefarbene Tafel und dasKennzeichen angebracht werden;B 146 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Nr. 15c146.1 ein Tankschiff nur mit den zugelassenen1500,- Igefährlichen Gütern befüllt wird und146.2 das Datum im Zulassungszeugnis nicht900,- Iüberschritten ist;der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auchVerlader, Beförderer und Empfänger)S,E,B 147 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Nr. 19a 200,- IIIBerichts erfolgt;der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auchAuftraggeber des Absenders, Absender,Verpacker, Verlader, Entlader, Befördererund EmpfängerS,E,B 148 Sicherungspläne nicht einführt und nichtanwendet;Nr. 19f 500,- IIHder Entladerder Entlader entgegen § 23a Abs. 1S,E,B 149 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass dierichtigen Güter ausgeladen werden;S,E,B 150 Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert,dass geeignete Maßnahmen ergriffenwurden;S,E,B 151 Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückständenicht oder nicht rechtzeitig entfernt;S,E,B 152 Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nichtoder nicht rechtzeitig sicherstellt;S,E,B 153 Nr. 4 die Reinigung und Entgiftung nichtsicherstellt;S,E,B 154 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungennicht mehr sichtbarsind;Nr. 15a. a) 800,- INr. 15a. b) 800,- INr. 15a. c) 500,- IINr. 15a. d) 800,- INr. 15a. e) 500,- IINr. 15a. f) 200,- IIIKategorie. . .


- 17 -G Lfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, <strong>GGVSEB</strong> Euro KategNr. dass§ 37 Abs. 1 orieS,E,B 155 Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt; Nr. 15a. g) 200,- IIIder Entlader entgegen § 23a Abs. 2B 156 Nr. 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht odernicht rechtzeitig ausfüllt;B 157 Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dassgeeignete Mittel vorhanden sind;B 158 Nr. 1 Buchstabe c nicht sicher stellt, dasseine Flammendurchschlagsicherung vorhandenist;B 159 Nr. 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dassdie Löschrate in Übereinstimmung mit derLöschinstruktion ist und der Druck denÖffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventilsnicht übersteigt;B 160 Nr. 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dassdie Dichtungen aus den dort genanntenWerkstoffen bestehen;B 161 Nr. 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dasseine Überwachung gewährleistet ist;B 162 Nr. 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dassdie Löschpumpe abgeschaltet werdenkann;B 163 Nr. 2 nicht sicher stellt, dass geeigneteMittel vorhanden sind;der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auchAuftraggeber des Absenders, Absender,Verpacker, Verlader, Befüller, Befördererund Empfänger)S,E,B 164 Sicherungspläne nicht einführt und nichtanwendet;der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auchVerlader, Beförderer, Empfänger undS 165165.1165.2165.3165.4Fahrzeugführer)eine dort genannte Vorschrift überNr. 1 das Verbot der direkten Sonnenein-Strahlung, der Einwirkung von Wärme-Quellen und zum Abstellen an ausreichendbelüfteten StellenNr. 2 die Beförderung in VersandstückenNr. 3 das RauchverbotNr. 4 das Verbot von Feuer und offenemLichtnicht beachtet;Nr. 15a. h) 250,-bis1000,-Nr. 15a. i)Nr. 15a. j)1000,- I1000,- INr. 15a. k) 800,- INr. 15a. l)1000,- INr. 15a. m) 500,-bis1000,-IIIbisIIIbisINr. 15a. n) 500,- IINr. 15a. o)1000,- INr. 19f 500,- IINr. 21b600,-500,-500,-500,-IIII. . .


- 18 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassder Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auchVerlader und Fahrzeugführer)S 166 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmennicht beachtet;<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroKategorieNr. 21c 500,- II/IIII . der Betreiber eines Tankcontainers,ortsbeweglichen Tanks, MEGC,Schüttgut-Containers oder MEMUder Betreiber eines Tankcontainers,ortsbeweglichen Tanks, MEGC,Schüttgut-Containers oder MEMUentgegen § 24S,E,B 167 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannterNr. 16a 500,- ITank oder Container mit orange-farbener Kennzeichnung ausgerüstet ist;S,E 168 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer,Nr. 16bein ortsbeweglicher Tank, einMEGC oder ein Schüttgutcontainer einerdort genannten168.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I168.2 Kennzeichnungsvorschrift 500,- IIentspricht;S,E 169 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentlichePrüfung durchgeführt wird169.1 Personen- und Umweltschäden sind zuerwarten:169.2 Personen- und Umweltschäden sind nichtzu erwartenS,E 170 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer,ein ortsbeweglicher Tank oderMEGC verwendet wird, der den dort genanntenAnforderungen entspricht;S,E 171 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGCnicht zur Befüllung übergeben wird;S,E 172 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtunggeprüft wird;S,E 173 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankaktegeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegtoder zur Verfügung gestellt wird;S 174 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersuchtund geprüft werden;J. der Hersteller und der Rekonditionierervon Verpackungen und die Stellenfür Inspektionen und Prüfungen vonIBCder Hersteller entgegen § 25 Abs. 1Nr. 16cNr. 16d800,- I500,- II1000,- INr. 16e 800,- INr. 16f 500,- INr. 16g 200,- IIINr. 16h1500,- I. . .


GLfd.Nr.- 19 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroS,E,B 175 Nr. 1 eine dort genannte Kennzeichnung Nr. 17a 2000,- Ianbringt;S,E,B 176 Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig Nr. 17b 2000,- Iin Kenntnis setzt;S,E,B 177 Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert; Nr. 17c 500,- Ider Rekonditionierer von Verpackungenentgegen § 25 Abs. 2S,E,B 178 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;die Stellen für Inspektionen und Prüfungenvon IBC entgegen § 25 Abs. 3S,E,B 179 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;K. der Übergeber, Versender oder Beförderervon leeren Tanksder Übergeber, Versender oder Beförderervon leeren Tanks entgegen § 26Abs. 1S,E 180 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tankkeine Reste des Füllgutes anhaften;S,E 181 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossenund dicht ist;L. der Beteiligteder Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3S,E,B 182 Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherungnicht beachtet ;S,E,B 183 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dassdie Unterweisung nach Unterabschnitt1.10.2.3 erfolgt;S,E,B 184 Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dassdie Aufzeichnungen über die Unterweisungder Arbeitnehmer 5 Jahre aufbewahrtwerden;der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5S,E,B 185 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisungnach Kap. 1.3 erfolgt;S,E,B 186 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungendes Arbeitnehmers nach Abschnitt1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden;der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6S,E,B 187 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabungvon begasten Güterbeförderungseinheitenbefassten Personen unterwiesenwerden;Nr. 17dNr. 17e2000,- I2000,- INr. 18a 500,- INr. 18b 500,- IINr. 19c 500,- INr. 19d 300,- IINr. 19e 300,- IINr. 19g 500,- INr. 19h 500,- INr. 19i 500,- IKategorie. . .


GLfd.Nr.- 20 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassder Beteiligte entgegen § 29 Abs. 5S 188 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisungaller an der Beförderung beteiligten Personennach Abschnitt 8.2.3 erfolgt;M. der Fahrzeugführerder Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2S 189 Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitigbenachrichtigt oder nicht oder nichtrechtzeitig benachrichtigen lässt und nichtmit Informationen versieht oder versehenlässt;der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3S 190 Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitiganhält oder die Beförderung fortsetzt;der Fahrzeugführer entgegen § 28<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 21e 500,- INr. 1 250,- INr. 2 500,- IS 191 Nr. 1 ein Versandstück befördert; Nr. 20a 250,- IS 192 Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 20b 500,- IBeförderungsbe- oder -einschränkungennicht beachtet;S 193 Nr. 3 den Füllungsgrad, die Masse oder Nr. 20c 250,- Idie Befülltemperatur nicht einhält;S 194 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 20d194.1 den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden500,- IPersonen- und Umweltschäden;194.2 den Betrieb von Tanks ohne zu erwartenden250,- IIPersonen- und Umweltschäden und194.3 die zusätzlichen Vorschriften 100,- IInicht beachtet;S 195 Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft; Nr. 20e 250,- IIS 196 Nr. 6 die Großzettel Nr. 20f196.1 nicht anbringt, 250,- I196.2 entfernt oder abdeckt; 100,- IIS 197 Nr. 7 eine orangefarbene Tafel und das Nr. 20gKennzeichen197.1 nicht anbringt oder nicht sichtbar macht300,- Iund197.2 eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen100,- IInicht entfernt oder verdeckt;S 198 Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft; Nr. 20h 250,- IS 199 Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass einWarnkennzeichen angebracht ist;Nr. 20i 250,- IKategorie. . .


- 21 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroS 200 Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung,Nr. 20jein Feuerlöschgerät, einen Ausrüs-tungsgegenstand oder die Ausnahmezulassungnicht mitführt oder nicht odernicht rechtzeitig aushändigt:200.1 schriftliche Weisung 150,- II200.2 Beförderungspapier 150,- I200.3 Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber100,- IIInicht den Vorschriften entsprechend (z. B.fehlende Angaben zur Klassifizierungoder UN-Nummer und Benennung dergefährlichen Güter, Mengenangaben)200.4 Lichtbildausweis 150,- II200.5 Container-Packzertifikat 150,- II200.6 Zulassungsbescheinigung 150,- II200.7 Bescheinigung über die Schulung desFahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen:200.7.1 Basiskurs (Erstschulung) 300,- I200.7.2 Aufbaukurs (Erstschulung) 300,- I200.7.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung) 500,- I200.7.4 Auffrischungskurs 300,- I200.8 Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks150,- II(innerstaatlich)200.9 Kopie der Genehmigung der zuständigen150,- IIBehörde200.10 Feuerlöschgeräte 150,- II200.11 Ausrüstungsgegenstände 150,- II200.12 Ausnahmezulassung 150,- IIS 201 Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 20k 250,- IIdie Überwachung nicht beachtet;S 202 Nr. 12 gefährliche Reste des Füllgutes Nr. 20i 250,- Inicht entfernt oder entfernen lässt;S 203 Nr. 13 während der Teilnahme am StraßenverkehrNr. 20mein Kraftfahrzeug führt, ob-wohl er Alkohol in der Atemluft (AAK)oder im Blut (BAK) oder eine Alkoholmengeim Körper hat, die zu einer AtemoderBlutalkoholkonzentration gemäß denfolgenden Werten führt:203.1.1 0,15 mg/l bis 0,249 mg/l AAK oder250,- I0,30 ‰ bis 0,49‰ BAK,203.1.2 * 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK beim ersten Ver-500,- IKategorie. . .


- 22 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassstoß,<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro203.1.3 *0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder1000,- I0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK beim zweitenVerstoß,203.1.4 * 0,25 mg/l bis 0,545 mg/l AAK oder1500,- I0,50 ‰ bis 1,09 ‰ BAK beim drittenVerstoß,203.2 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeugführt, obwohl er unter der Wirkung einesder in der Anlage zu § 24a StVG genanntenMittel steht:203.2.1 * beim ersten Mal, 500,- I203.2.2 * beim zweiten Mal, 1000,- I203.2.3 * beim dritten Mal oder häufiger, 1500,- I203.3 im Straßenverkehr beim Führen eines100,- IIKraftfahrzeuges alkoholische Getränkeund sämtliche die dienstliche Tätigkeitbeeinträchtigende Mittel zu sich nimmt;* In derartigen Fällen ist vor der Anhörung zwingendeine Auskunft aus VZR einzuholen. Es ist einFahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 19Abs. 2OWiG i.V.m. Nr. 241 bis 241.2 bzw. 242 bis 242.2BkatV anzuordnen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheidesist eine Mitteilung an das VZRerforderlich.S 204 Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine VerbindungsleitungNr. 20n 250,- Ioder ein Rohr entleert ist;S 205 Nr. 15 einen Tank nicht erdet; Nr. 20o 150,- IIS 206 Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nichtbeachtet;Nr. 20p 100,-bis250,-der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs.1 (auch Verlader)S 207 eine dort genannte Vorschrift über die Nr. 21aBeladung und Handhabung nicht beachtet;207.1 Zusammenladung 250,- I207.2 Begrenzung der beförderten Mengen 250,- I207.3 Handhabung und Verstauung 300,- I207.4 Reinigung nach dem Entladen 250,- II207.5 Sondervorschriften für die Be- und Entladung300,- Iund die Handhabung207.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen250,- II207.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfungfestgestellten Rechts-500,- IKategorieII/I. . .


G- 23 -Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dass<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro Kategorietrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität207.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung 125,- II207.9 Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunftam Be- oder Entladeort100,-bis500,-207.10 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 100,- IIder Fahrzeugführer entgegen § 29Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Befördererund Empfänger)S 208 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b208.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,300,- Ider Einwirkung von Wärme-quellen und zum Abstellen an ausreichendbelüfteten Stellen208.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 250,- I208.3 Nr. 3 das Rauchverbot 250,- I208.4 Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem250,- ILichtnicht beachtet;der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs.3 (auch Verlader und Entlader )S 209 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmennicht beachtet;der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs.4 (auch Beförderer und Verlader)S 210 eine Vorschrift über die Verladung oderKennzeichnung nicht beachtet;der Fahrzeugführer entgegen § 35Abs. 3S 211 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet;S 212 Satz 7 oder entgegen § 35 Abs. 7 Satz 2einen Bescheid, eine Bescheinigung, eineReservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapiernicht mitführt oder nichtoder nicht rechtzeitig aushändigt;N. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbarenTanks und Batteriewagensder Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbarenTanks und Batteriewagensentgegen § 30E 213 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagenoder ein Tank verwendet wird, derIII/II/INr. 21c 250,- II/IIINr. 21d 300,- INr. 27c 250,- IINr. 27d 250,- IINr. 22a1000,- I. . .


- 24 -G Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassden dort genannten Anforderungen entspricht;E 214 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagenoder Tank einer dort genannten<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Nr. 22bEuro214.1 Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I214.2 Kennzeichnungsvorschrift 500,- I/IIentsprichtE 215 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentlichePrüfung durchgeführt wird;E 216 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankaktegeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegtoder zur Verfügung gestellt wird;O. der Eisenbahninfrastrukturunternehmerder Eisenbahninfrastrukturunternehmerentgegen § 4 Abs. 2E 217 Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitigbenachrichtigt oder nicht oder nichtrechtzeitig benachrichtigen lässt und nichtmit Informationen versieht oder versehenlässt;der Eisenbahninfrastrukturunternehmerentgegen § 31E 218 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personalunterwiesen wird;E 219 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dassein interner Notfallplan aufgestellt wird;E 220 Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dasser Zugriff zu einer Information hat;P. der Reisendeder Reisende entgegen § 32E 221 ein gefährliches Gut mitführt oder befördernlässt;P. der Schiffsführerder Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2B 222 Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitigbenachrichtigt oder nicht oder nichtrechtzeitig benachrichtigen lässt und nichtmit Informationen versieht oder versehenlässt;der Schifffsführer entgegen § 4 Abs. 3B 223 Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitiganhält oder die Beförderung fort-Nr. 22c 800,- INr. 22d 200,- IIINr. 1 800,- INr. 23a 200,- IINr. 23b 800,- INr. 23c 800,- INr. 24 500,- INr. 1 800,- INr. 21600,- IKategorie. . .


- 25 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dasssetzt;der Schiffsführer entgegen § 33<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroB 224 Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet;Nr. 25a 800,- IB 225 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff Nr. 25b 1000,- Ioder ein Tankschiff nicht überladen oderein Ladetank nicht überfüllt ist;B 226 Nr. 3 sich nicht vergewissert, dass Nr. 25c226.1 das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung1000,- Ikeine offensichtlichen Mängel,226.2 Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1000,- IKategorie226.3 keine Ausrüstungsteile fehlen; 200,- III/II/Ibis1000,-B 227 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffeneNr. 25d 300,- IIMitglied der Besatzung die schriftli-chen Weisungen versteht und richtig anwendenkann;B 228 Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahmenicht trifft;Nr. 25e 800,- IB 229 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannteVorschrift eingehalten wird;B 230 Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oderAusrüster seinen Pflichten nach § 34nachgekommen ist;B 231 Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nichtmitführt oder nicht aushändigt;231.1 folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:Nr. 25f 150,-bis5000,-Nr. 25g 200,-bis1000,-Nr. 25 h231.1.1 a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN 300,- I231.1.2 b) Beförderungspapiere nach 5.4.1 ADN231.1.2.1 nicht vorhanden 500,- I231.1.2.2 nicht vollständig 200,- III231.1.3 b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat300,- IInach 5.4.2 ADN231.1.4 c) schriftliche Weisungen nach 5.4.3300,- IIADN231.1.5 d) Abdruck des ADN 150,- II231.1.6 e) Bescheinigung der Isolationswiderständenach 8.1.7 ADN231.1.7 f) Bescheinigung über die Prüfung nach8.1.6.1 ADN231.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse nachADN150,- II300,- I150,- IIIII/II/IIII/II/I. . .


- 26 -GLfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassADN<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro231.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5150,- IIADN231.1.10 i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN 300,- I231.2 folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:231.2.1 a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN 500,- II231.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse500,- IInach 8.2.1.2 ADN231.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen500,- IInach 9.3.1.15, 9.3.2.15oder 9.3.3.15 ADN231.3 folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN: 500,- II231.3.1 a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN 500,- II231.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse500,- IInach 7.2.3.15 ADN231.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen500,- IInach 9.3.1.15, 9.3.2.15oder 9.3.3.15 ADN231.3.4 d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen500,- IInach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder9.3.3.50 ADN231.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8,500,- II9.3.2.8 oder 9.3.8.8 ADN231.3.6 f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen1000,- Inach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder9.3.3.8.3 ADN231.3.7 g) Bescheinigung über die zugelassenen500,- IIgefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.5ADN231.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung der800,- ISchläuche nach 8.1.6.2 ADN231.3.9 i) Instruktion für Lade- und Löschraten800,- Inach 8.1.6.2 ADN231.3.10 k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I231.3.11 l) Bescheinigung über die Prüfung der500,- IIVentile nach 8.1.6.5 ADN231.3.12 m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN 800,- I231.3.13 n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN 500,- II231.3.14 o) Bescheinigung über die Kühlanlagenach 9.3.1.27.10 ADN231.4 Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassungnicht mitführt oder nicht oder nichtrechtzeitig aushändigt;B 232 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel8.3 genannte Vorschrift eingehaltenNr. 25i500,- II500,- IIKategorie. . .


- 27 -GLfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,Nr. dasstel 8.3 genannte Vorschrift eingehaltenwird;232.1 nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt8.3.1.1 genannte Personenkreisan Bord aufhält,232.2 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt8.3.1.2 Personen nur kurzfristig imBereich der Ladung aufhalten232.3 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt8.3.1.3 keine Personen unter 14Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eineBezeichnung mit zwei blauen Kegeln oderzwei blauen Lichtern führt,232.4.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt8.3.2 an Bord von Trockengüterschiffentragbare Lampen mit eigener Stromquelleverwendet werden,232.4.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt8.3.2 an Bord von Tankschiffen tragbareLampen mit eigener Stromquelle verwendetwerden,232.5.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer,elektrischem Strom und Funkenbildung anBord von Trockengüterschiffen im geschütztenBereich oder am Deck derLängsrichtung bis zu 3 m davor und dahintereingehalten wird,232.5.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer,elektrischem Strom und Funkenbildung anBord von Tankschiffen eingehalten wird;B 233 Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne dasdie Vorschriften erfüllt sind;R. der Eigentümer oder Ausrüsterder Eigentümer oder Ausrüsterentgegen § 34B 234 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dasseine dort genannte Vorschrift eingehaltenwird;B 235 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundigeran Bord ist;Sdie Besatzung und sonstige Personen an<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Euro250,- Ibis500,-500,- II500,- I150,- III250,- II500,- I1000,- INr. 25j 200,-bis1000,-KategorieIII/II/INr. 26a 100,-bis5000,-III/II/INr. 26b 1000,- I. . .


GLfd.Nr.- 28 -Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassBorddie Besatzung und sonstige Personen anBord entgegen § 34a Satz 1B 236 den Anweisungen des Schiffsführers nichtFolge leisten.<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 26a 100,-bis1000,-KategorieIII/II/I. . .


- 29 -2. Verwarnungsgeldkatalog StraßeG Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassA. der BefördererS 1 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr.13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeugoder auf einer Tafel der Name des Eigentümersoder Betreibers angegeben ist;S 2 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr.16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit(Kraftfahrzeug mit Anhänger)mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstetist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);S 3 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr.17 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass derErdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27ADR mit dem Erdungssymbol kenntlichgemacht ist;S 4 der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5über das Rauchverbot in der Nähe vonFahrzeugen oder Containern, die mit nichtbrennbaren Gasen der Klasse 2 und Güternder Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladensind, nicht beachtet;B. der EmpfängerS 5 der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5über das Rauchverbot in der Nähe vonFahrzeugen oder Containern, die mit nichtbrennbaren Gasen der Klasse 2 und Güternder Klassen 6.1, 6.2.7, 8 und 9 beladensind, nicht beachtet;C. der VerladerS 6 der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5über das Rauchverbot in der Nähe vonFahrzeugen oder Containern, die mit nichtbrennbaren Gasen der Klasse 2 und Güternder Klassen 6.1, 6.2.7, 8 und 9 beladensind, nicht beachtet;<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1EuroNr. 6m 35,-Nr. 6p 35,-Nr. 6q 35,-Nr. 21b 35,-Nr. 21b 35,-Nr. 21b 35,-. . .


- 30 -G Lfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, <strong>GGVSEB</strong> EuroNr. dass§ 37 Abs. 1D. der BefüllerS 7 der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Nr.. 13c 35,-Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel(Placards) nicht anbringt;E. der Betreiber eines Tankcontainers,eines ortsbeweglichen Tanks, einesMEGC oder eines Schüttgut-ContainersS 8 der Betreiber eines Tankcontainers, eines Nr. 16b 35,-ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC odereines Schüttgut-Containers entgegen § 24Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1ADR auf dem ortsbeweglichen Tank,Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder aufeiner Tafel der Name des Eigentümersund/oder Betreibers angegeben ist;F. der FahrzeugführerS 9 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Nr. 20j 25,-Buchstabe d einen nach Unterabschnitt8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeilnicht mitführt oder nicht oder nichtrechtzeitig aushändigt;S 10 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Nr. 20j 25,-Buchstabe b die nach Unterabschnitt8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigungnicht mitführt, aber imVerlauf der Straßenkontrolle ermitteltoder nachgewiesen wird, dass eine solcheBescheinigung erteilt worden ist;S 11 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 Nr. 20ggemäß Abschnitt 5.3.2 ADR11.1 eine orangefarbene Tafel, 10,-11.2 mehrere orangefarbene Tafeln15,-nicht parallel/senkrecht zur Längsachseanbringt oder11.3 eine orangefarbene Tafel, 20,-11.4 zwei orangefarbene Tafeln30,-nicht vollständig entfernt oder verdeckt;S 12 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6einen der nach den Unterabschnitten5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenenGroßzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßiganbringt;Nr. 20f 30,-. . .


- 31 -G Lfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, <strong>GGVSEB</strong> EuroNr. dass§ 37 Abs. 1S 13 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 Nr. 20fgemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR13.1 einen Großzettel (Placard), 20,-13.2 zwei Großzettel (Placards) 30,-nicht entfernt;S 14 der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt8.3.5 ADR über das Rauchverbot in derNähe von Fahrzeugen oder Containern,die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8und 9 beladen sind, nicht beachtet.Nr. 21b 35,-. . .


- 32 -3.Verwarnungsgeldkatalog EisenbahnG Lfd. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, <strong>GGVSEB</strong> EuroNr. dass§ 37 Abs. 1A. der AbsenderE 1 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Nr. 4o 35,-Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel(Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;E 2 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Nr. 4oBuchstabe b i. V. m. Absatz 5.3.2.1.7RID2.1 eine orangefarbene Tafel, 10,-2.2 zwei orangefarbene Tafeln15,-nicht parallel zur Längsachse anbringt;E 3 der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 Nr. 4h 35,-die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt5.4.1.1 RID vorgeschriebenenAngaben - ausgenommen die Angabennach Absatz 5.4.1.1.6 RID - im Beförderungspapiernicht vermerkt ;B . der VerladerE 4 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Nr. 10n 35,-Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass einerder nach den Unterabschnitten 5.3.1.2,5.3.1.3 und 5.3.1.5 RID vorgeschriebenenGroßzettel (Placards) oder einen der nachAbschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenenRangierzettel oder das Kennzeichen nachAbschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßigangebracht sind;E 5 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Nr. 10nBuchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2RID5 .1 eine orangefarbene Tafel, 10,-5 .2 zwei orangefarbene Tafeln15,-nicht parallel zur Längsachse anbringt;C der BefüllerE 6 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2Buchstaben a, b, c oder d einen der nachUnterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RIDvorgeschriebenen Großzettel (Placards)oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzetteloder das Kennzeichen nach Abschnitt5.3.3 RID oder das Kennzeichen nachAbschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmä-Nr. 14b 35,-. . .


- 33 -G Lfd.Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht,dassßig anbringt;E 7 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID<strong>GGVSEB</strong>§ 37 Abs. 1Nr. 14bEuro7 .1 eine orangefarbene Tafel, 10,-7 .2 zwei orangefarbene Tafeln15,-nicht parallel zur Längsachse anbringt;D . der Betreiber eines Tankcontainers,eines ortsbeweglichen Tanks, einesMEGC oder eines Schüttgut-ContainersE 8 der Betreiber eines Tankcontainers, einesortsbeweglichen Tanks, eines MEGC odereines Schüttgut-Containers entgegen § 24Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichenTank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Containerselbst oder auf einer Tafelder Name des Eigentümers und Betreibersangegeben ist;E . der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbarenTanks oder BatteriewagensE 99.19.2der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbarenTanks oder Batteriewagensentgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dassnach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen,abnehmbaren Tank oder Batteriewagenselbst oder auf einer Tafel- der Name des Betreibers angegeben ist,- das Datum der nächsten Zwischenprüfungnach Absatz 6.8.2.4.3 RID nicht umden Buchstaben „L“ ergänzt ist.Nr. 16b 35,-Nr. 22b 35,-

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