Folien Block V (Insolvenzrecht) - Mag. Posani

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Wirkungen der Eröffnung (1)→ Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3→ Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse→ Umfang der Verfügungsunfähigkeit→ relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften→ absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften→ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten→ Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2→ nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste demLeistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet→ „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmerjedenfalls vor größeren Zahlungen→ Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) undSchuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff)20

Wirkungen der Eröffnung (2)→ Wirkung auf Rechtsgeschäfte→ nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte § 21→ Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt→ Fristsetzung möglich→ Sonderbestimmungen→ Bestandverträge §§ 23, 24→ Arbeitsverträge § 25→ Vertragsauflösungssperre § 25a→ Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden→ Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grundauflösen (dh keine ordentliche Kündigung)→ Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen § 25b→ die Bestimmungen der §§ 21 ff ausschließende oder beschränkende Vereinbarungensind unwirksam→ Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden21

Wirkungen der Eröffnung (1)→ Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3→ Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse→ Umfang der Verfügungsunfähigkeit→ relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften→ absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften→ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten→ Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2→ nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste demLeistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet→ „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmerjedenfalls vor größeren Zahlungen→ Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) undSchuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff)20

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