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METHODE KOCH AM RUNDEN TISCH

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<strong>METHODE</strong> <strong>KOCH</strong> <strong>AM</strong> <strong>RUNDEN</strong> <strong>TISCH</strong>Bericht über das 25. Treffen im BAUMZENTRUM am 29. 11. 2008Helge BreloerDas 25. Treffen zur Methode Koch am -Runden Tisch fand am 29. November 2008 imBAUMTENTRUM im Gartenhof Tecklenburger Land an der A1 in Tecklenburg statt. Inder heimeligen Bauerndiele trafen sich bei einsetzendem Schneefall - wie seinerzeitzum ersten Treffen im Grugapark in Essen - viele langjährige aber auch neueTeilnehmer, die zum Teil sehr weite Reisen selbst aus Brandenburg, Berlin, Kiel undFreibug nicht gescheut hatten, um das Jubiläum in familiären Rahmen gebührend zufeiern. Wiederum standen brisante Fragen zur Anwendung der Methode Koch zur Diskussionunter anderem zu den ThemenBaumwert im NachbarrechtGehölze in der freien Landschaft nur Holzwert?1


Im Vordergrund stand zunächst der Baumwert im Nachbarrecht und hier die Erfassungdes Baumwertes, wenn ein Teil der Krone ins Nachbargrundstück ragt und dessenNutzung beeinträchtigt.Es galt klarzustellen, dass grundsätzlich der Wert des Baumes als Grundstücksbestandteilnur den Baumwert in seinem rechtlich geschützten Bestand erfassenkann. Bei Gerichtsgutachten hat sich der Sachverständige aber jeder rechtlichenBeurteilung zu enthalten und dem Richter den Wert des ganzen Baumes alsGrundstücksbestandteil zu liefern und dazu den Anteil des Überhangs an diesem Wertin einem Prozentsatz darzulegen ohne weitere Schlussfolgerungen. Bei einemPrivatgutachten darf der Hinweis erlaubt sein, dass der Baum insgesamt alsGrundstücksbestandteil den Wert X habe, dass aber der Überhang unter Umständenzu einem prozentualen Abzug in bestimmter Höhe führen könne.Wachsen Wurzeln in das Nachbargrundstück und werden dort durchtrennt, so kanndies in ähnlicher Weise zu Abzügen führen, wobei darauf zu achten ist, ob ein Rechtzum Durchtrennen der Wurzeln bestand. Wichtig ist die eventuelle Aufteilung desentstandenen Schadens, wenn ein Teil der Äste oder Wurzeln berechtigterweiseabgeschnitten oder durchtrennt wurde und ein Teil unerlaubterweise bzw. im Übermaß.Nur der widerrechtlich zugefügte Schaden muss ersetzt werden. Probleme sind auchnach dem Urteil des BGH vom 2. 7. 2004 zum Grenzbaum entstanden, nachdem derBGH das vertikal geteilte Eigentum am Baum festgestellt hat. Jedem Nachbarn gehörtnur der Teil, der auf seinem Grundstück steht. Was geschieht, wenn ein Dritter denBaum beschädigt? Wer bekommt dann welchen Teil des Schadens ersetzt? Der Baumals Lebewesen lässt sich auch hinsichtlich seiner Berechnung nicht vertikal teilen.Außerdem wurde die Teilschadenberechnung daraufhin überprüft, wie derFunktionsverlust zu berechnen ist, wenn kein bleibender Schaden entstanden ist, aberam Ende der Behandlungsdauer die Funktionserfüllung noch nicht wieder gegeben ist.Der in einem Prozentsatz vom Baumwert berechnete Funktionsverlust kann nur anteiligan der Reststandzeit bemessen werden. Dieser Anteil umfasst - auch nach Abschlussder Behandlung - immer die Zeit bis zur Wiederherstellung der vor demSchadenereignis gegebenen Funktion.Einen breiten Raum in der Diskussion nahm ein Fall zur Wertermittlung vonGehölzen in der freien Landschaft ein. Nach einem gerade erst ergangenen Urteildes Landgerichts (LG) Schwerin vom 20. 11. 2008 soll der Wert von Bäumen in2


einem Gehölzstreifen in der freien Landschaft (sog. Knick) nicht nach derMethode Koch berechnet werden können. Der vom Gericht zugezogeneForstsachverständige, dem das LG in allen Punkten folgte, hatte festgestellt,dass es sich bei dem Gehölzstreifen nicht um Wald handele, aber auch dieMethode Koch keine Anwendung finden könne, vielmehr der Schaden nur imerntekostenfreien Erlös des Holzes bestehe. Für 37 entfernte teils große Buchenund Eichen mit 18,50 Festmeter Stammholz wurde dann ein Schaden in Höhevon insgesamt nur 270 € ermittelt. (Das kann geradezu als Aufforderungverstanden werden, sich ungestraft billiges Holz aus fremden Gehölzbeständenin freier Landschaft zu besorgen.)Die Tatsache, dass der Gehölzstreifen fast zur Hälfte abgeholzt war und seineFunktion entsprechend verloren hatte, wurde nicht alsGrundstückswertminderung betrachtet, weil die Gehölze wieder nachwachsenwürden. Auch die Tatsache, dass dieser Gehölzstreifen nicht zur Holzgewinnungangelegt war und nachweislich auch nie dazu genutzt wurde, fand keineBeachtung. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt, worüber zu gegebenerZeit berichtet wird.Zum Schluss wurden aktuelle Urteile zum Nachbarrecht und zur Baumschutzsatzungbesprochen, wobei vor allem darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen sehrunterschiedlich je nach geltendem Landesrecht ausfallen können. Das gilt auch für dasVerhältnis Straßenbaulastträger und Anlieger. Während beispielsweise in Nordrhein-Westfalen der Anlieger keinen Rückschnitt eines Straßenbaumüberhanges vomStraßenbaulastträger verlangen kann und bei erlaubtem Rückschnitt die Kosten auchnicht ersetzt bekommt, ist die Rechtslage in Niedersachsen genau umgekehrt.Maßgelblich ist hier die Auslegung der Landestraßengesetze, je nachdem, ob sie dienachbarrechtlichen Vorschriften des BGB einschränken können und eineDuldungspflicht begründen oder nicht.Das 26. Treffen findet am 6. Juni 2009 im BAUMZENTRUM statt.Wegebeschreibung: www.baumzentrum.de, Dauer 11 bis 15 Uhr , kostenfreiAnmeldung und Diskussionsleitung:Helge Breloer, Südblick 5, 44339 Dortmund, Tel. 0231-8822264Email: HelgeBreloer@t-online.de3

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