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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 6 - SBR.2011.8e) t stellte am 18. April 2011 ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlungvom 27. April 2011, welches der Obergerichtspräsident am 19. April2011 bewilligte.f) Mit Fax vom 27. April 2011 teilte der Offizialverteidiger des Berufungsklägersmit, dieser sei wegen kurzfristig eingetretenen gesundheitlichen Schwierigkeitennicht in der Lage, an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen.g) Gleichentags informierte der Vertreter von darüber, er sei aus gesundheitlichenGründen nicht in der Lage, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.In Absprache mit dem Offizialverteidiger des Berufungsklägers wurde dem Vertretervon bewilligt, die Anschlussberufungsbegründung schriftlich einzureichen.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2011 reichte der Berufungsklägerdie Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2008 undeinen Musterentwässerungsplan des Amts für Umwelt für die landwirtschaftliche Liegenschaftein; die Staatsanwaltschaft legte ein vom Bundesamt für Veterinärwesenherausgegebenes Tierschutz-Kontrollhandbuch (Version 2.1 vom 6. Oktober 2009) insRecht. Die Parteien hielten an den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen fest.Erwägungen:1. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung 1 werden Rechtsmittelgegen Entscheide, die noch vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigemRecht und von den bisherigen Behörden beurteilt. Also ist auf das Berufungsverfahrenweiterhin die Thurgauer Strafprozessordnung' anwendbar.2. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger des mehrfachen Missbrauchs einerFernmeldeanlage, der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, dermehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tierquälerei sowieder mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig. Nach seinen1 SIPO2 StPO TG

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