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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 5 - SBR.2011.8mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, der Widerhandlung gegendas Tierseuchengesetz und der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz freizusprechen.Es sei von einer Geldstrafe abzusehen; eventuell sei die Geldstrafe unter Berücksichtigungseiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen Betrag vonFr. 1.00 pro Tag herabzusetzen; zudem sei auf die Anrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaftzu verzichten. Es sei auch von einer Busse, von einer Schadenersatzpflichtzugunsten von von einer Genugtuungspflicht zugunsten des Vereinsgegen Tierfabriken Schweiz und von der Zusprache einer Parteientschädigung an PiaGut abzusehen. Ausserdem sei der Berufungskläger von der Bezahlung eines Gerichtsgelds,der Untersuchungskosten, der Zeugenentschädigung und des Offizialver- .teidigers zu entbinden, und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltlicheProzessführung mit Offizialanwalt zu gewähren. Ausserdem stellte der Berufungsklägerverschiedene Beweisergänzungsanträge.b) Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2011 wurde den GegenparteienFrist zur allfälligen Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt und die Durchführungdes mündlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Rechtsanwalt Markus Heer wurdegleichzeitig als Offizialverteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt, mit demHinweis, es gebe im Strafprozess für den Beschuldigten keine unentgeltliche Prozessführunghinsichtlich der Verfahrenskosten. Mit Bezug auf den Beweisergänzungsantrag,mit welchem die Einforderung der aktuellen Steuerfaktoren beim Steueramt Hefenhofenbeantragt wurde, stehe es dem Berufungskläger frei, die zuletzt eingereichteSteuererklärung sowie das aktuelle Steuerveranlagungsprotokoll einzureichen. Dieübrigen Beweisergänzungsanträge wurden einstweilen abgewiesen; das Obergerichtwerde darüber nach der Berufungsverhandlung entscheiden.c) Am 27. Januar 2011 erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, inAufhebung von Ziff. 5 lit. c des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger zu verpflichten,ihr Fr. 6'994.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) an Parteikosten zu entschädigen.d) Am 28. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mitdem Antrag, der Freispruch von Sachverhalt Ziff. 3 lit. a der Anklageschrift sei zu kassieren,und der Berufungskläger sei im Sinn der Anklageschrift vom 11. Juni 2010schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei mit neun Monaten Freiheitsstrafe unterAnrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft und Fr. 900.00 Busse zu bestrafen; dieVerweigerung des bedingten Strafvollzugs sei zu bestätigen.

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