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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 4 - SBR.2011.8Ergebnisse:1. Das Obergericht sprach Ulrich Kesselring mit Urteil vom 12. Mai 2009,SBR.2009.5, der Drohung, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen übertretungdes Tierschutzgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und des Tierseuchengesetzesschuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a Fr. 30.00sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Tage). Eine von UlrichKesselring erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar2010, 6B_711/2009, ab, soweit es darauf eintrat.2. Mit Urteil vom 4. November 121. Dezember 2010 sprach die BezirksgerichtlicheKommission Arbon Ulrich Kesselring des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage,der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, der mehrfachenGewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tierquälerei sowie der mehrfachenübrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig, nicht dagegender mehrfachen Tierquälerei, der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen dasTierschutzgesetz, der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz sowie der Widerhandlunggegen das Heilmittelgesetz. Das Verfahren betreffend mehrfacher Widerhandlungengegen das Gewässerschutzgesetz wurde teilweise und betreffend denVorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung vollumfänglich eingestellt.Ulrich Kesselring wurde zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen a Fr. 30.00, unterAnrechnung von 25 Tagen Untersuchungshaft, teils als Zusatz zum Urteil des Obergerichtsdes Kantons Thurgau vom 12. Mai 2009, verurteilt. Weiter wurde Ulrich Kesselringzu einer Busse von Fr. 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Tage) verurteilt. Sodannwurde Ulrich Kesselring verpflichtet, der Geschädigten Fr. 98.00 Schadenersatzsowie Fr. 200.00 Genugtuung zugunsten des Vereins gegen Tierfabriken Schweizzu bezahlen und sie mit Fr. 1'000.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteueran ihre Parteikosten zu entschädigen. Im übrigen wurden die Forderung vonund auch die Forderung des Veterinäramts des Kantons Thurgau abgewiesen. UlrichKesselring hatte ferner die Untersuchungs- und Verfahrenskosten von insgesamtFr. 11'735.05 zu bezahlen.3. a) Am 3. Januar 2011 erhob Ulrich Kesselring Berufung und beantragte, dasVerfahren sei auch betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen dasGewässerschutzgesetz einzustellen. Er sei von den Vorwürfen der Tierquälerei, der

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