OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT
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- 33 - SBR.2011.8Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innertder nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids angerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die unterzeichneteBeschwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mitAngabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen.Frauenfeld, 27. April 2011beuDarF-! äsident des Obergerichts:DieI,Cl/i "--)