10.07.2015 Aufrufe

OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 33 - SBR.2011.8Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innertder nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids angerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die unterzeichneteBeschwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mitAngabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen.Frauenfeld, 27. April 2011beuDarF-! äsident des Obergerichts:DieI,Cl/i "--)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!