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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 31 - SBR.2011.8Da es sich um einen eng begrenzten Sachverhalt handelte, wäre es dem Rechtsvertreterauch möglich gewesen, allfällige voraussehbare Einwendungen des Berufungsklägersbereits in seinem Plädoyer zu behandeln. Der geltend gemachte Aufwand von vierStunden für Besprechungen vor und nach der Hauptverhandlung ist ohnehin übersetzt;insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die Erläuterung über den Ablaufder Verhandlung und das Konfrontationsrecht des Angeklagten drei Stunden benötigtwurden'2'. Zusammen mit den Fahrten von st. Gallen nach Arbon und zurück wäre einZeitaufwand von gut drei Stunden für die Hauptverhandlung und eine kurze Besprechungmit der Geschädigten zu veranschlagen gewesen. Hinzu kommt die, Vorbereitungder Hauptverhandlung, welche angesichts des beschränkten Themas mit geringemAufwand zu bewerkstelligen war. Auch das Aktenstudium hatte sich auf denSachverhalt des Missbrauchs einer Telefonanlage zu beschränken. Dementsprechendist eine Entschädigung von Fr. 1 '000.00 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer denUmständen angemessen. Die Anschlussberufung der Geschädigten ist daher abzuweisen.12. a) Zusammenfassend erweist sich die Berufung von Ulrich Kesselring unddie Anschlussberufung der Geschädigten als unbegründet; die Anschlussberufung derStaatsanwaltschaft ist teilweise begründet.b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dieKosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslichder Kosten der Offizialverteidigung, von insgesamt Fr. 11 '735.05 sowie für das Berufungsverfahreneine Verfahrensgebühr von Fr. 3'000.00 zuzüglich die Kosten der Offizialverteidigungvon Fr. 2'376.00 zu bezahlen. Was den Antrag des Berufungsklägersbezüglich der Kosten betrifft, gibt ,es in Strafsachen für Beschuldigte keine unentgeltlicheProzessführung hinsichtlich der amtlichen Verfahrenskosten, sondern nur dieMöglichkeit amtlicher Verteidigung; die Gewährung der amtlichen Verteidigung führtkeineswegs zur definitiven Kostenbefreiung. Daran ändert auch Art. 6 Abs. 3 lit. cEMRK nichts, denn diese Bestimmung befreit den Verurteilten nicht endgültig von denKosten der Offizialverteidigung; nur wenn er anlässlich der Vollstreckung der Kostenweiterhin mittellos ist, hat er Anspruch auf Erlass der Verteidigungskosten '22.121 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 38122 RBOG 2001 Nr. 28

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