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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 30 - SBR.2011.8der Fernmeldeanlage verletzt. Die 31 nachgewiesenen Anrufe, mehrheitlich zwischen22.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens, rechtfertigen die Zusprache einer Genugtuung,auch wenn den Berufungskläger mit ihrem ersten Anruf überhaupt dazubewogen hatte, sie in bösartiger Absicht mehrmals zurückzurufen. Gemäss Lehre undRechtsprechung ist es zulässig, die Zahlung an eine Drittperson unter dem Titel Genugtuungzu verlangen 114. Dementsprechend ist an der Genugtuungssumme vonFr. 200.00, welche die Vorinstanz der Geschädigten zugunsten des Vereins gegen.Tierfabriken Schweiz zusprach, nichts auszusetzen.d) aal Die Vorinstanz sprach der Geschädigten als Entschädigung für denanwaltlichen Aufwand Fr. 1 '000.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuerzu 110. Die Geschädigte verlangte mit Anschlussberufung, es sei ihr eine Parteikostenentschädigungvon Fr. 6'994.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer)zuzuerkennen 116. Der Berufungskläger beantragte die Abweisung der Forderung 117.bb) Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 6'994.00 ist unverhältnismässig,einerseits im Vergleich zur Übertretung, welche nur ausnahmsweise überhauptzu einer anwaltlichen Vertretung und damit zu einer entsprechenden EntschädigungAnlass geben könnte 118, und andererseits zum eingeklagten Schadenersatz vonFr. 98.00 und zur Genugtuung von Fr. 1 '000.00. Der Sachverhalt war sehr einfach undmittels eines Auszugs der Swisscom über die Anrufe ausgewiesen. Die Strafklage vom30. Juli 2008, welche bereits eine recht detaillierte Schilderung des Sachverhalts enthielt,wurde von Erwin Kessler erstellt. Da dieser als nicht berufsmässiger Vertreterzwingend unentgeltlich arbeitete "9 , können der Geschädigten für den ersten Teil desStrafverfahrens keine Parteikosten entstanden sein. Die nachfolgenden Bemühungenerschöpften sich in zwei Schreiben, mit welchen eine Beschleunigung des Verfahrensverlangt wurde, sowie in der Vertretung an der Hauptverhandlung, welche überhaupt. nur als entschädigungswürdig zu betrachten ist, weil die Geschädigte als Zeugin einvernommenwurde. Der Rechtsvertreter der Geschädigten hätte sich darauf beschränkenmüssen, dieser Zeugeneinvernahme beizuwohnen und danach sein Plädoyer zuhalten, worauf er zwischen 10.30 und 11.00 Uhr den Saal hätte verlassen können '2o .114 Brehm, Berner Kommentar, Art. 49 OR N 110; BGE 117 IV 275115 Angefochtener Entscheid, S. 110 f.116 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32117 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4118 Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 58 N 28119 Zweidler, § 55 StPO TG N 3; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordung, 2.A.,§ 34 N 1120 Protokoll der Hauptverhandlung, S. 14

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