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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 3 - SBR.2011.82009, verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, beträgt die Ersatzfreiheitsstrafesieben Tage.4. a) Der Berufungskläger hat Fr. 98.00 an Schadenersatz zu bezahlen.b) Der Berufungskläger wird verpflichtet, Fr. 200.00 Genugtuung zug unstendes Vereins gegen Tierfabriken Schweiz zu bezahlen.c) Der Berufungskläger hat für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslichMehrwertsteuer mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen.d) Im Übrigen wird die Forderung der Geschädigten abgewiesen.5. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils ist rechtskräftig.6. Der Berufungskläger bezahlt die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichenVerfahrens einschliesslich der Kosten der Offizialverteidigung von insgesamtFr. 11 '735.05 sowie für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebührvon Fr. 3'000.00 zuzüglich die Kosten der Offizialverteidigung von Fr. 2'376.00.7. Die Anschlussberufungsklägerin bezahlt für das Anschlussberufungsverfahreneine Verfahrensgebühr von Fr. 300.00, und sie hat den Berufungskläger fürdas zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 300.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuentschädigen.8. a) Ziff. 8 des angefochtenen Urtei.ls wird bestätigt.b) Der Staat (Obergerichtskasse) entschädigt den Offizialverteidiger des Beru··fungsklägers für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'200.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.9. Mitteilung an die Parteien, das Veterinäramt, das Bundesamt für Veterinärwesen,das Amt für Umwelt, das Bundesamt für Umwelt, den Kantonstierarzt und dasSchweizerische Heilmittelinstitut.

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