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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 29 - SBR.2011.8gefangenschaft vollzogen wird, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene fliehtoder weitere Taten begeht. Der Berufungskläger kann in diesem Fall seine Arbeit aufseinem Hof fortsetzen und verbringt (nur) die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.e) aal Der Berufungskläger beantragt, die 25 Tage, welche er im Zusammenhangmit einem anderen Verfahren vom 30. Mai bis 23. Juni 2010 in Untersuchungshaftverbrachte, seien nicht an die Strafe anzurechnen 108. Dieser Antrag geltegenerell, und nicht nur bei einem Freispruch 109.bb) Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft,die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, aufdie Strafe an. Für die Anrechnung ist keine Tatidentität erforderlich. Ebenso wenig isterforderlich, dass die Anrechnung im gleichen Verfahren erfolgt, in welchem die Untersuchungshaftausgestanden wurde. Zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglichmit bereits entzogener kompensiert werden 110. Im Einklang mit Art. 51 StGB stelltArt. 431 Abs. 2 StPO die Regel auf, dass Überhaft primär an eine andere Sanktionanzurechnen ist und nur insoweit zu entschädigen ist, als keine Anrechnung erfolgenkann. Es besteht diesbezüglich für die betroffene Person kein Wahlrecht" 1 . Da derBerufungskläger keine formellen Gründe anruft, welche gegen die Anrechnung derUntersuchungshaft an die Freiheitsstrafe sprechen würden, ist das erstinstanzlicheUrteil auch diesbezüglich zu bestätigen.11. a) Angefochten sind auch die Forderungen der Geschädigten InBezug auf die Voraussetzungen von Schadenersatz und Genugtuung ist auf die Erwägungender Vorinstanz zu verweisen 112.b) Die Schadenersatzforderung von Fr. 98.00 für die Ermittlung der missbräuchlichhergestellten Verbindungen ist aufgrund der Rechnung der Swisscom 113ausgewiesen.c) Auch die Genugtuung von Fr. 200.00 erscheint angemessen, hat doch derBerufungskläger die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten durch den Missbrauch108 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3109 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 60110 BGE 133 IV 154 f.111 BGE vom 17. Juni 2011, 1B_179/2011, Erw. 4.2112 Angefochtener Entscheid, S. 103 ff.113 Ac!. 7

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