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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 27 - SBR.2011.8ohne bewegliche oder feste Abtrennungen weiter und widerhandelte somit vorsätzlichgegen das Tierschutzgesetz.10. a) Zusammengefasst ist das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die SchuldundFreisprüche vollumfänglich zu bestätigen.b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschuldendes Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnissesowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wirdlaut Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenenRechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handeins, den Beweggründen undZielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren undäusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehreregleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu derStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch dasHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist esan das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.c) aal Die Vorinstanz befasste sich sehr einlässlich mit der Strafzumessung.Sowohl zu den rechtlichen Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz als auchzu den einzelnen Komponenten der Strafzumessung gibt es nichts hinzuzufügen, undes kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil 98 verwiesen werden.Allerdings unterlief der Vorinstanz insofern ein Fehler, als sie nicht bedachte, dassdie Gesamtstrafe bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht über dem jeweiligen gesetzlichenHöchstmass der Strafart liegen darre H Der Richter hat für die Zusatzstrafediejenige Strafart zu wählen, welche er im Fall der Beurteilung aller Taten in einemeinzigen Entscheid für die Gesamtstrafe wählen würde 100. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGBbeträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, sofern es das Gesetz nicht andersbestimmt.bb)Die Vorinstanz erachtete eine hypothetische Gesamtstrafe von17 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 2'700.00 Busse für die bis zum Entscheid des 0-98 Angefochtener Entscheid, S. 87 ff.99 Hug in: StGB Kommentar (Hrsg.: Donatsch), i8A, Art. 49 N 16100 BGE vom .23. Februar 2001, 6S.442/2000, Erw. 2c; BGE vom 26. Januar 2010,6B_797/2009, Erw. 1.4

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