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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 26 - SBR,2011.8taisächlich nicht verletzten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrundder Verletzungsgefahr waren die Tiere nicht im Sinn von Art. 7 Abs. 1 TSchVvorschriftsgemäss untergebracht, weshalb Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in objektiverHinsicht erfüllt ist. Als langjähriger Landwirt waren dem Berufungskläger die Gefahrender unzureichenden Unterbringung bekannt; er nahm deren Verwirklichung in Kauf.Auch diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.9. a) Der in Anklageschrift Ziff. 3 lit. k vorgebrachte Sachverhalt betrifft die Anbindehaltungvon zehn Pferden, Seite an Seite auf einer Länge von 20 m, ohne Absperrvorrichtungzwischen den einzelnen Tieren. Die Vorinstanz sprach den Berufungsklägerauch in diesem Punkt wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetzschuldig 9 '.b) Der Berufungskläger führte dazu aus, bestehende Anbindehaltungen dürftennoch bis am 31. August 2013 weiterbetrieben werden. Bei der kritisierten Pferdestallunghandle es sich um eine übergangsrechtliche Baute, und es sei gewährleistetgewesen, dass die Tiere artgerecht hätten abliegen, ruhen und aufstehen können, unddass sie sich nicht verletzen würden 94c) Der gleiche Sachverhalt war bereits mit Ziff. 5 lit. d der Anklageschrift vom9. Januar 2008 zur Anklage gebracht worden, und das Obergericht hatte sich schon imEntscheid SBR.2009.5 mit der Frage der Zulässigkeit der Anbindehaltung von Pferdenohne bewegliche oder feste Abtrennungen zu befassen 95 . Diese Rechtsprechungwurde vom Bundesgericht auch bestätigt 96 , weshalb es keinen Grund gibt, hieraufzurückzukommen. Nachdem die vollständigen Akten des Verfahrens SBR.2009.5beigezogen wurden, kann auch vollumfänglich auf jene Begründung mit den zugehörigenAkten verwiesen werden, insbesondere auf den Entscheid des VBS vom7. Februar 2008, worin der Chef des Veterinärdiensts der Armee festhielt, dass dieAnbindehaltung ohne seitliche Abgrenzungen nicht toleriert werden könne 9 ? DemBerufungskläger war dieser Bericht bekannt. Trotzdem führte er die Anbindehaltung,auch wenn diese als solche grundsätzlich übergangsrechtlich zulässig ist, weiterhin93 Angefochtener Entscheid, S. 7894 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 1895 Entscheid SBR.2009.5, S. 33 f.96 BGE vom 26. Februar 2010, 6B 711/2009, Erw. 5.29? Akten I von 111, Verfahren § 076/08

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