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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 25 - SBR.2011.8Container befand, hat auf die Mindestliegeflächen von Anhang 1 zur TSchV, Tabelle 7,keinen Einfluss, denn es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein,dass ein Pferdehalter die gesetzlich vorgeschriebenen Liegeflächen unterschreitenkann, indem er Tiere in einem Container an statt in einem eigentlichen Stall unterbringt.In Anbetracht der gesetzlichen Vorschriften bedarf es auch keiner Expertise zur Klärungder Frage, was die technischen Minimalvoraussetzungen eines tierschutzkonformenGeheges für Pferde der Freibergerrasse seien. Da der Berufungskläger die Mindestliegeflächeum 42 % und die Mindesthöhe um 10% (im Vergleich zum Toleranzwertvon 2 m um 5%) unterschritt, ist der Schuldspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. aTSchG zu bestätigen.8. a) In Zifl. 3 lit. i der Anklageschrift war dem Berufungskläger vorgeworfenworden, er habe in einer Halle sechs Stuten je mit ihren Fohlen untergebracht gehabt.Diese 12 Pferde hätten sich frei bewegen können. Im Freiraum für die Pferde habe derBerufungskläger indes auch noch landwirtschaftliche Maschinen und Geräte gelagertgehabt, ohne diese mit Schrankenmaterial wirksam abzutrennen, weshalb die Gefahrbestanden habe, dass sich die Pferde an den Maschinen und Geräten verletzten 89 . DieVorinstanz hielt diesbezüglich den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in objektiverund subjektiver Hinsicht als erfüllt 90 .b) Der Berufungskläger brachte vor, er habe die in der Pferdehalle gehaltenenTiere mit einem gespannten Zaunband umzäunt gehabt. Daher habe zu keinemZeitpunkt die Gefahr eines Ausbruchs oder einer Verletzung der Tiere bestanden.Dafür spreche schon allein der Umstand, dass keines der Tiere Verletzungen aufweise.Der Freiberger sei ein sicheres, nerven starkes und umgängliches Pferd; dies dürfe beider Erstellung des Geheges berücksichtigt werden 91 .c) Zu Recht erwog die Vorinstanz, mit einer gespannten Schnur beziehungsweiseeinem einfachen Zaunband könne nicht sichergestellt werden, dass ineiner Gruppe gehaltene und sich frei bewegende Pferde unterschiedlicher Grösse nichtentweichen und mit den Maschinen hätten in Kontakt kommen können. Damit bestandfür die Tiere, besonders für die Fohlen, eine grosse Verletzungsgefahr, was auch derKantonstierarzt im Entscheid vom 14. Juli 2009 bestätigte 92 . Dass sich die Pferde89 Ac!. 19190 Angefochtener Entscheid, S. 7891 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16 f ..92 Ac!. 87

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