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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 2 - SBR.2011.8betreffendmehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage,mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfache Tierquälerei,mehrfache übrige Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz,Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz,mehrfache Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetzsowie allenfalls Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung- Entscheid S.201 0.38 der Bezirksgerichtlichen Kommission Arbonvom 4. November /21. Dezember 2010 -Das Obergericht erkennt:1. Die Berufung von Ulrich Kesselring und die Anschlussberufung der Geschädigtensind unbegründet; die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.2. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetzwird teilweise, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügungvollumfänglich eingestellt.3. a) Der Berufungskläger ist des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage,der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, der mehrfachen Gewaltund Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tierquälerei und dermehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig, nichtschuldig dagegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und gegendas Heilmittelgesetz.b) Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 179septies und Art. 285 Ziff. 1StGB, Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 lit. aTSchG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Anrechnung von25 Tagen Untersuchungshaft sowie zu einer Busse von Fr. 700.00, teilweiseals Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai

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