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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 19 - SBR.2011.8festgestellt worden, dass der Boden der Futterkrippe, woraus sieben Kühe des Berufungsklägerszu fressen hätten, nur 5 cm anstatt der mindestens vorgeschriebenen10 cm höher sei als das Läger, worauf die Kühe zu stehen hätten 61 . Der Berufungsklägersei daher wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen62 •bb) Die Vorinstanz gelangte zu einem Freispruch. Die Staatsanwaltschaftbeantrage eine Verurteilung in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz63 in Verbindung mit der Broschüre des Bundesamts für Veterinärwesen 64 ''Rinderrichtig halten" vom Mai 2010 und der Fachinformation "Mindestabmessungen fürdie Haltung von Rindern" vom Februar 2010. Sowohl die Broschüre als auch die Fachinformationdatierten vom Jahr 2010 und hätten anlässlich der Kontrolle vom 28. April2009 noch nicht in dieser Form vorgelegen. Das Bundesgericht habe auch unlängstfestgehalten, dass Vorschriften dieser Art grundsätzlich keinen verbindlichen Charakterhätten. Eine Verurteilung in Anwendung der von der Staatsanwaltschaft vorgelegtenBroschüren falle daher ausser Betracht. Eine verbindliche Vorschrift zum Fressbereichbei Rindern finde sich in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung des BVET vom 27. August2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 65 , wonach der Krippenboden beiAnbindehaltung im Kurzstand in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höhersein müsse als das Niveau des Lägers. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt habees sich weder um einen neu eingerichteten Stall gehandelt, noch seien die siebenKühe in Anbindehaltung im Kurzstand gehalten worden. Es liege deshalb keine Missachtungder Vorschriften über die Tierhaltung und damit keine Widerhandlung gegendas Tierschutzgesetz vor 66 .b) Die Staatsanwaltschaft focht das Urteil in diesem Punkt an. Es handlesich um genau den gleichen Sachverhalt, für welchen der Berufungskläger bereits mitUrteil vom 29. Mai 2008 schuldig gesprochen worden sei. Art. 14 Abs. 1 der seit dem1. Oktober 2008 in Kraft stehenden Verordnung des BVET beziehe sich tatsächlich nurauf neu eingerichtete Ställe. Dies bedeute aber nicht, dass alte. Ställe automatischtierschutzkonform seien. Rinder würden beim natürlichen Weidegang ihren Kopf nacheinem Ausfallschritt zwischen ihren Vorderbeinen absenken und könnten so ohne61 Ac!. 188 f.62 Ac!. 19163 TSchG, SR 45564 BVET65 SR.455.11 0.166 Angefochtener Entscheid, S. 73

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